Die Kammer erachtet eine Beeinträchtigung des psychischen Zustands des Beschuldigten als nicht erstellt. 9.5 SMS-Verkehr zwischen den Parteien nach der Aufhebung des gemeinsamen Haushaltes Anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung gab der Beschuldigte die Abschrift einer Vielzahl von SMS-Nachrichten zwischen den Parteien aus der Zeit vom 16. November 2011 bis am 1. Februar 2013 zu den Akten (selber übersetzt auf pag. 540 ff.; gerichtlich auszugsweise im Rahmen der Hauptverhandlung übersetzt auf pag. 523 f.; Fotos des Handy-Displays mit den albanischen SMS auf pag.543 ff.).