12 chen Einvernahme schilderte der Beschuldigte einen einzelnen Vorfall, bei welchem die Privatklägerin ihn geschlagen haben soll (pag. 115 Z. 147 ff.). Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Aussagen und das Verhalten des Beschuldigten an den ärztlichen Berichten vom 14. und 15. April 2015 erhebliche Zweifel aufkommen lassen. Die Kammer erachtet eine Beeinträchtigung des psychischen Zustands des Beschuldigten als nicht erstellt.