gehe, aus, es gehe ihm allgemein gut (pag. 533). Diese Aussage steht im Widerspruch zum Bericht vom 14. April 2015, wonach der Beschuldigte in diesem Zeitraum noch immer bei Dr. med. R.________ in Behandlung gewesen sein soll. Die Frage seines Verteidigers, ob die Privatklägerin ihm gegenüber Gewalt angewendet habe, verneint er – anders als dies dem Bericht vom 15. April 2015 zu entnehmen ist – explizit (pag. 110 Z. 520). Erst anlässlich der letzten staatsanwaltschaftli-