Zur Frage nach dem hier zur Diskussion stehenden erzwungenen Analverkehr lässt sich auch diesen Berichten nichts entnehmen. Insbesondere können die psychischen Probleme der Privatklägerin in der schwierigen Ehesituation an sich gründen und dienen nicht als Indiz für eine stattgefundene sexuelle Nötigung. 9.4 Bericht über den psychischen Zustand des Beschuldigten Der Beschuldigte reichte anlässlich der ersten oberinstanzlichen Verhandlung zwei Berichte über seinen psychischen Zustand ein; einmal von Dr. med. R.________ vom 14. April 2015 (pag. 804) und einmal von Dr. med. P.________ / Dr. med. Q.________ vom 15. April 2015 (pag. 805 ff.).