die Staatsanwaltschaft, den Einvernahmetermin mit der Privatklägerin vom 8. November 2012 abzusagen, da diese nicht in der Lage sei, den Termin wahrzunehmen. Sie leide an einer starken posttraumatischen und psychosozialen Belastungsstörung und bewege sich zurzeit auch wegen anderer Belastungen (Betreuung ihres psychisch kranken Bruders und ihrer kranken Mutter) am Rande der zumutbaren Belastbarkeit. Die Privatklägerin befinde sich in einem sehr labilen Zustand und «könne nicht mehr» (pag. 36). Am 5. November 2012 bestätigte Dr. med. N.________ die aktuelle Verschlechterung des psychischen Zustandes der Privatklägerin (pag. 164).