Im Zusammenhang mit dem angeblich ungewollten Analverkehr helfen die beiden Berichte jedoch nicht weiter; der von der Privatklägerin erhobene Vorwurf kann damit weder bestätigt, noch ausgeschlossen werden. 9.3 Berichte über den psychischen Zustand der Privatklägerin Auch für die Berichte über den psychischen Zustand der Privatklägerin kann vorab auf die ausführliche Zusammenfassung im erstinstanzlichen Motiv verwiesen werden (pag. 669 ff.). Zusammengefasst ergibt sich daraus was folgt: In ihrem Bericht vom 17. August 2012 führen Dr. med. N.________ und Dr. med. O.__