Diese beiden Berichte belegen, dass bei der Privatklägerin Mitte November bis Ende Dezember 2011 körperliche Verletzungen vorlagen, welche sich anlässlich der Untersuchung des IRM vom 29. Dezember 2011 wiederfanden und die zu den von der Privatklägerin geschilderten gewalttätigen Einwirkungen des Beschuldigten auf sie passen. Im Übrigen bestätigen die Autoren der Berichte als Zeugen vom Hörensagen die von der Privatklägerin beschriebenen Schläge und das Klemmen der Brüste durch den Beschuldigten. Im Zusammenhang mit dem angeblich ungewollten Analverkehr helfen die beiden Berichte jedoch nicht weiter;