Retrospektiv, in Kenntnis der von der Privatklägerin zwischenzeitlich gemachten Äusserungen, könnten die schmerzhaften Befunde an der linken Brust durchaus Folgen der im November 2011 erlittenen Gewalt sein. Diese beiden Berichte belegen, dass bei der Privatklägerin Mitte November bis Ende Dezember 2011 körperliche Verletzungen vorlagen, welche sich anlässlich der Untersuchung des IRM vom 29. Dezember 2011 wiederfanden und die zu den von der Privatklägerin geschilderten gewalttätigen Einwirkungen des Beschuldigten auf sie passen.