9 lich dem Vorwurf der sexuellen Nötigung folglich nichts Weiterführendes entnommen werden. 9.2 Berichte von weiteren Medizinal-Personen Die Vorinstanz hat die Berichte des damaligen Physiotherapeuten der Privatklägerin, L.________, sowie des behandelnden Arztes, Dr. med. M.________, ausführlich zusammengefasst, sodass vorab darauf verwiesen wird (pag. 668 f.). Zusammenfassend ergibt sich daraus Folgendes: In seinem Bericht vom 3. Januar 2012 bestätigt Physiotherapeut L.___