Gemäss dem IRM sind diese Verletzungen am ehesten durch stumpfe Gewalt entstanden und aufgrund ihrer Morphologie bereits als älter zu werten. Die gynäkologische Untersuchung brachte keine Hinweise auf Gewaltverletzungen und die Mammographie keinen Nachweis von Verletzungen des Brustdrüsengewebes. Das Gutachten hielt weiter fest, diese Befundkonstellation spreche nicht für einen zur Untersuchung zeitnah stattgefundenen gewaltsamen vaginalen oder analen Geschlechtsverkehr. Damit lasse sich das von der Privatklägerin geschilderte Vorgehen weder bestätigen noch ausschliessen (pag.