9. Objektive Beweismittel 9.1 IRM-Gutachten Am Tag nach der Erstbefragung durch die Polizei wurde die Privatklägerin durch das Institut für Rechtsmedizin (IRM) körperlich und gynäkologisch untersucht. Dem Gutachten 27. Januar 2012 (pag. 19 ff.) ist zu entnehmen, dass dabei Hautunterblutungen an den Brüsten, in der Haut über dem Brustbein, am rechten Handgelenk, am linken Oberschenkel sowie am linken Schienbein festgestellt wurden. Gemäss dem IRM sind diese Verletzungen am ehesten durch stumpfe Gewalt entstanden und aufgrund ihrer Morphologie bereits als älter zu werten.