8. Bestrittener Sachverhalt Der Beschuldigte bestreitet nach wie vor, die Privatklägerin sexuell genötigt zu haben. Er gibt zwar zu, mit ihr Analverkehr praktiziert zu haben, dieser habe jedoch einvernehmlich stattgefunden. Im Rahmen der Beweiswürdigung ist deshalb erneut zu prüfen, ob der zitierte Anklagesachverhalt zutrifft und eine Verurteilung wegen sexuelle Nötigung gerechtfertigt ist oder nicht. Dabei ist den vom Bundesgericht speziell genannten Umständen besonderes Gewicht beizumessen.