Am 26. Juni 2007 nahm die Privatklägerin bei der I.________ (Bank) auf Ihren Namen einen Kredit über CHF 15‘000.00 auf, übergab das Geld aber mit Ausnahme von CHF 3‘000.00 dem Beschuldigten. Bereits ab August 2007 wohnte der Beschuldigte mehrmals für längere Zeit bei Freunden (vgl. u.a. die Vernehmlassung zum Eheschutzverfahren, pag. 254 und die Aussagen des Beschuldigten dazu auf pag. 100 Z. 142 ff.). Nachdem der Beschuldigte nach seiner Ankunft in der Schweiz drei bis vier Monate gearbeitet hatte, fand er gemäss der Privatklägerin bis im April 2011 keine Arbeit mehr. Damals begann er bei der J.___