Die Vorinstanz würdigte die Aussagen der Privatklägerin zum Vorwurf des Analverkehrs ausführlich und erachtete diese als glaubhaft (pag. 704 ff.). Sie hielt die Entstehungsgeschichte der Aussagen für günstig und sah Übereinstimmungen zu den objektiven Beweismitteln. Die Aussagen seien konstant und mit Realkennzeichen versehen. Demgegenüber hielt sie die Aussagen des