6. Anklage und Vorinstanz Die Staatsanwaltschaft stellte nach durchgeführter Untersuchung das Verfahren gegen den Beschuldigten wegen mehrfacher Vergewaltigung zum Nachteil der Privatklägerin ein (pag. 467 ff.). Demgegenüber wirft sie dem Beschuldigten in der Anklageschrift vom 4. Februar 2014 (pag. 478 ff.) vor, die Privatklägerin zwischen Sommer 2010 und Dezember 2011 wie folgt sexuell genötigt zu haben: «Im Rahmen von einvernehmlichem Geschlechtsverkehr zwischen den Eheleuten A.________ und C.________, drehte A.________ seine Ehefrau plötzlich auf den Bauch und sagte, er wolle nun Analverkehr. Obschon C._____