für das erstinstanzliche sowie das erste oberinstanzliche Verfahren sowie die Festsetzung der Höhe des amtlichen Honorars von Rechtsanwalt B.________ für die Teileinstellung des Verfahrens, für das erstinstanzliche und das erste oberinstanzliche Verfahren. II. Zum Vorwurf der sexuellen Nötigung (Art. 189 StGB)