gegenüber dem Kanton bzw. Rechtsanwalt B.________ für das erstinstanzliche und das erste oberinstanzliche Verfahren; - Verfügungen betreffend DNA und Mitteilungen. Bereits in Rechtskraft erwachsen sind die Einstellung bzw. Freisprüche gemäss Ziff. I.1.1 und 1.2. des ersten oberinstanzlichen Urteilsdispositivs, die Festsetzung der amtlichen Entschädigung und des vollen Honorars von Rechtsanwältin G.________ bzw. Rechtsanwalt D.________ für das erstinstanzliche sowie das erste oberinstanzliche Verfahren sowie die Festsetzung der Höhe des amtlichen Honorars von Rechtsanwalt B.__