Das Bundesstrafgericht seinerseits hatte die Beschwerde gegen die Festsetzung der amtlichen Entschädigung von Rechtsanwalt B.________ für die obere Instanz teilweise gutgeheissen, worauf der Kanton Bern CHF 316.65 nachzuzahlen hatte (vgl. Ziff. I.1 hiervor). Verfahrensthemen sind, gestützt auf diese Erwägungen, vorliegend die Folgenden: - erneute Beweiswürdigung für die sexuelle Nötigung nach durchgeführten Einvernahmen der beiden Parteien; dabei insbesondere Prüfung der Glaubhaftigkeit der Aussagen der Privatklägerin angesichts deren «Schwachstellen» (bestrittene SMS, fehlende zeitliche Einordnung Analverkehr, mögliches