Dies gelte für sämtliche Delikte, für die der Beschuldigte schuldig gesprochen worden sei (also sexuelle Nötigung, Drohungen und Tätlichkeiten). Demgegenüber trat das Bundesgericht auf die Beschwerde des Beschuldigten gegen die Höhe der amtlichen Entschädigung für Rechtsanwalt B.________ für das erstinstanzliche Verfahren nicht ein. Dies mit der Begründung, Rechtsanwalt B.________ hätte diesbezüglich eine eigene, separate Beschwerde einreichen müssen (E. 2). Das Bundesstrafgericht seinerseits hatte die Beschwerde gegen die Festsetzung der amtlichen Entschädigung von Rechtsanwalt B.____