Sie verfüge über vollumfängliche Kognition. Bei diesem «Vier-Augen-Delikt» sei daher die erneute Befragung der Privatklägerin und der dabei gewonnene Eindruck unverzichtbar. Das Obergericht wurde angewiesen, die Privatklägerin oberinstanzlich zu den von ihr erhobenen Vorwürfen einzuvernehmen, denn «ob und wieweit die jeweiligen Aussagen glaubhaft und überzeugend sind, lässt sich erst aufgrund des persönlichen Eindrucks […] beurteilen». Dies gelte für sämtliche Delikte, für die der Beschuldigte schuldig gesprochen worden sei (also sexuelle Nötigung, Drohungen und Tätlichkeiten).