Vielmehr gelte in diesem Verfahrensstadium der Grundsatz «in dubio pro duriore». Zudem könne der Vorinstanz nicht gefolgt werden, wenn sie der Verfahrenseinstellung wegen Vergewaltigung im Zusammenhang mit dem hier zu diskutierenden Vorfall der sexuellen Nötigung keine Bedeutung beimesse; - die vorinstanzliche Beweiswürdigung erweise sich als unvollständig (E. 1.4.2.); die Vorinstanz hätte sich nicht auf eine Plausibilitätskontrolle der erstinstanzlichen Beweiswürdigung beschränken dürfen. Sie verfüge über vollumfängliche Kognition.