Die Rückweisung erfolgte zusammenfassend aus folgenden Gründen: - die vorinstanzliche Beweiswürdigung erweise sich als aktenwidrig (E. 1.4.1.); Vorerst sei die Feststellung unzutreffend, die Staatsanwaltschaft habe das Verfahren gegen den Beschuldigten wegen Vergewaltigung in Anwendung des Grundsatzes «in dubio pro reo» eingestellt. Dies könne nicht der gesetzlichen Konzeption entsprechen. Vielmehr gelte in diesem Verfahrensstadium der Grundsatz «in dubio pro duriore».