5. Verfahrensgegenstand und Kognition der Kammer Ausgangspunkt bildet vorliegend das Urteil des Bundesgerichts 6B_1068/2015 vom 2. November 2016. Darin wurde die Strafrechtsbeschwerde des Beschuldigten gutgeheissen, soweit darauf eingetreten wurde. Der Entscheid der 2. Strafkammer vom 17. April 2015 wurde aufgehoben und die Sache zu neuer Beurteilung an die Kammer zurückgewiesen. Die Rückweisung erfolgte zusammenfassend aus folgenden Gründen: - die vorinstanzliche Beweiswürdigung erweise sich als aktenwidrig (E. 1.4.1.);