Er sei zu den mit Urteil vom 17. April 2015 der 2. Strafkammer des Obergerichts ausgesprochenen Sanktionen sowie zu allen auf den Schuldspruch entfallenden vorinstanzlichen und oberinstanzlichen Verfahrenskosten zu verurteilen. IV. Herr A.________ sei in Anwendung von Art. 41 und Art. 49 OR sowie Art. 126 StPO weiter zu verurteilen: 1. Zur Bezahlung von CHF 5'000.00 Genugtuung zuzüglich 5% Zins seit dem 01.04.2011 an die Privatklägerin, Frau C.________. 2. Für die Behandlung der Zivilklage seien keine Kosten auszuscheiden.