1059). Die Privatklägerin beantragte im Vorfeld der oberinstanzlichen Verhandlung, es sei eine direkte Gegenüberstellung mit dem Beschuldigten zu vermeiden (pag. 1069). Diesem Gesuch wurde mit Verfügung vom 12. Mai 2017 stattgegeben (pag. 1072 f.). Am 30./31. Mai 2017 fand die zweite oberinstanzliche Verhandlung statt.