2. Neubeurteilungsverfahren Mit Beschluss vom 21. November 2016 nahm die Kammer vom Bundesgerichtsentscheid Kenntnis, stellte die Einvernahme der Privatklägerin und des Beschuldigten in Aussicht, holte einen aktuellen Strafregisterauszug sowie ein Bericht über die aktuellen wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten ein, nannte eine Frist für die weiteren Beweismittel und setzte den Termin zur Berufungsverhandlung auf den 30./31. Mai 2017 an (pag. 1027 f.). Keine der Parteien stellte weitere Beweisanträge (pag, 1047 f., pag. 1049, pag. 1059).