Mit Beschluss vom 16. Dezember 2015 hiess das Bundesstrafgericht die Beschwerde teilweise gut und wies das Obergericht an, Rechtsanwalt B.________ für das oberinstanzliche Verfahren zusätzlich CHF 316.65 zu bezahlen (pag. 995 ff.). Das Bundesgericht seinerseits hiess die Beschwerde des Beschuldigten gut, soweit es darauf eintrat (Urteil des Bundesgerichts 6B_1068/2015 vom 2. November 2016; pag. 1014 ff.). Es hob das Urteil des Obergerichts des Kantons Bern vom 17. April 2015 auf und wies die Sache zur neuen Beurteilung an die Vorinstanz zurück.