2 Tätlichkeit. Eventualiter sei die Sache zur neuen Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen (pag. 898 ff.). Mit Schreiben vom 19. Oktober 2015 teilte das Bundesstrafgericht mit, durch die Erhebung der Beschwerde in Strafsachen sei der Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens fixiert worden, das hiesige Gericht werde die Entschädigung des amtlichen Verteidigers nur für das Berufungsverfahren beurteilen. Mit Beschluss vom 16. Dezember 2015 hiess das Bundesstrafgericht die Beschwerde teilweise gut und wies das Obergericht an, Rechtsanwalt B.______