Des Weiteren setzte die Kammer das erst- und oberinstanzliche Honorar des amtlichen Verteidigers des Beschuldigten fest, wobei sie dieses erheblich kürzte (pag. 822 ff.). Gegen die Festsetzung des amtlichen Honorars erhob Rechtsanwalt B.________ am 4. Mai 2015 beim Bundesstrafgericht Beschwerde. Dort wurde das Beschwerdeverfahren mit Beschluss vom 19. Mai 2015 bis zum Feststehen der eigenen Zuständigkeit sistierte (pag. 838 ff.). In seiner Strafrechtsbeschwerde an das Bundesgericht vom 12. Oktober 2015 beantragte der Beschuldigte – mit Ausnahme der rechtskräftigen Ziff.