Weiter sprach es den Beschuldigten – gleich wie die Vorinstanz – der sexuellen Nötigung, der Drohung und der Tätlichkeiten zum Nachteil der Privatklägerin schuldig. Es verurteilte den Beschuldigten zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 16 Monaten, zu einer bedingten Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu CHF 90.00, zu einer Verbindungsbusse von CHF 600.00 sowie zu den auf die Schuldsprüche entfallenden erstinstanzlichen und den gesamten oberinstanzlichen Verfahrenskosten. Des Weiteren setzte die Kammer das erst- und oberinstanzliche Honorar des amtlichen Verteidigers des Beschuldigten fest, wobei sie dieses erheblich kürzte (pag.