Das Obergericht des Kantons Bern bestätigte im Urteil vom 17. April 2015 die Rechtskraft der Einstellung, der Freisprüche sowie des Honorars des amtlichen Vertreters der Privatklägerin. Weiter sprach es den Beschuldigten – gleich wie die Vorinstanz – der sexuellen Nötigung, der Drohung und der Tätlichkeiten zum Nachteil der Privatklägerin schuldig.