650 ff.). Mit Berufung vom 10. Juli 2014 / 3. November 2014 sowie anlässlich der ersten Berufungsverhandlung vom 17. April 2015 beantragte der Beschuldigte, er sei vollumfänglich freizusprechen. Die Generalstaatsanwaltschaft und die Privatklägerin, amtlich vertreten durch Rechtsanwalt D.________, verlangten die Verurteilung des Beschuldigten gemäss dem erstinstanzlichen Urteil. Das Obergericht des Kantons Bern bestätigte im Urteil vom 17. April 2015 die Rechtskraft der Einstellung, der Freisprüche sowie des Honorars des amtlichen Vertreters der Privatklägerin.