Ferner wurde er zur Bezahlung einer Genugtuung von CHF 8‘000.00 an die Privatklägerin verurteilt. Freigesprochen wurde der Beschuldigte dagegen von der Anschuldigung der Tätlichkeiten, angeblich mehrfach begangen, durch mindestens zweimaliges Würgen, Schlagen mit dem «Postbüchlein» auf den Kopf sowie Schlagen mit dem Handrücken oder der Faust ins Gesicht und gegen die Schulter. Weiter wurde das Verfahren wegen Tätlichkeiten zwischen dem 6. Januar 2011 und dem 1. Juli 2011 infolge Verjährung eingestellt (pag. 650 ff.).