Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne 2. Strafkammer 2e Chambre pénale Hochschulstrasse 17 3001 Bern Urteil Telefon +41 31 635 48 08 SK 16 397 Fax +41 31 635 48 15 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 31. Mai 2017 Besetzung Oberrichter Kiener (Präsident i.V.), Oberrichterin Bratschi, Ober- richter Aebi Gerichtsschreiberin Eggli Verfahrensbeteiligte A.________ a.v.d. Rechtsanwalt B.________ Beschuldigter/Berufungsführer gegen Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Maulbeerstras- se 10, Postfach 6250, 3001 Bern und C.________ a.v.d. Rechtsanwalt D.________ Straf- und Zivilklägerin Gegenstand sexuelle Nötigung, Drohung, Tätlichkeiten Neubeurteilung des Urteils der 2. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Bern vom 17. April 2015 (SK 14 311) Erwägungen: I. Formelles 1. Prozessgeschichte Mit Urteil vom 1. Juli 2014 sprach das Regionalgericht Bern-Mittelland den Be- schuldigten/Berufungsführer (nachfolgend: Beschuldigter) der sexuellen Nötigung, der Drohung sowie der Tätlichkeiten, alles begangen zum Nachteil der Straf- und Zivilklägerin (nachfolgend: Privatklägerin), schuldig und verurteilte ihn zu einer be- dingten Freiheitsstrafe von 20 Monaten, einer bedingten Geldstrafe von 120 Ta- gessätzen zu CHF 90.00, zu einer Übertretungsbusse von CHF 600.00 sowie zu den auf die Schuldsprüche entfallenden Verfahrenskosten. Ferner wurde er zur Bezahlung einer Genugtuung von CHF 8‘000.00 an die Privatklägerin verurteilt. Freigesprochen wurde der Beschuldigte dagegen von der Anschuldigung der Tät- lichkeiten, angeblich mehrfach begangen, durch mindestens zweimaliges Würgen, Schlagen mit dem «Postbüchlein» auf den Kopf sowie Schlagen mit dem Handrü- cken oder der Faust ins Gesicht und gegen die Schulter. Weiter wurde das Verfah- ren wegen Tätlichkeiten zwischen dem 6. Januar 2011 und dem 1. Juli 2011 infolge Verjährung eingestellt (pag. 650 ff.). Mit Berufung vom 10. Juli 2014 / 3. November 2014 sowie anlässlich der ersten Be- rufungsverhandlung vom 17. April 2015 beantragte der Beschuldigte, er sei vollum- fänglich freizusprechen. Die Generalstaatsanwaltschaft und die Privatklägerin, amt- lich vertreten durch Rechtsanwalt D.________, verlangten die Verurteilung des Be- schuldigten gemäss dem erstinstanzlichen Urteil. Das Obergericht des Kantons Bern bestätigte im Urteil vom 17. April 2015 die Rechtskraft der Einstellung, der Freisprüche sowie des Honorars des amtlichen Vertreters der Privatklägerin. Wei- ter sprach es den Beschuldigten – gleich wie die Vorinstanz – der sexuellen Nöti- gung, der Drohung und der Tätlichkeiten zum Nachteil der Privatklägerin schuldig. Es verurteilte den Beschuldigten zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 16 Mona- ten, zu einer bedingten Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu CHF 90.00, zu einer Verbindungsbusse von CHF 600.00 sowie zu den auf die Schuldsprüche entfallen- den erstinstanzlichen und den gesamten oberinstanzlichen Verfahrenskosten. Des Weiteren setzte die Kammer das erst- und oberinstanzliche Honorar des amtlichen Verteidigers des Beschuldigten fest, wobei sie dieses erheblich kürzte (pag. 822 ff.). Gegen die Festsetzung des amtlichen Honorars erhob Rechtsanwalt B.________ am 4. Mai 2015 beim Bundesstrafgericht Beschwerde. Dort wurde das Beschwer- deverfahren mit Beschluss vom 19. Mai 2015 bis zum Feststehen der eigenen Zu- ständigkeit sistierte (pag. 838 ff.). In seiner Strafrechtsbeschwerde an das Bundesgericht vom 12. Oktober 2015 be- antragte der Beschuldigte – mit Ausnahme der rechtskräftigen Ziff. I – die Aufhe- bung des Urteils des Obergerichts vom 17. April 2015 und Freisprüche von den Vorwürfen der sexuellen Nötigung, der mehrfachen Drohung und der mehrfachen 2 Tätlichkeit. Eventualiter sei die Sache zur neuen Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen (pag. 898 ff.). Mit Schreiben vom 19. Oktober 2015 teilte das Bundesstrafgericht mit, durch die Erhebung der Beschwerde in Strafsachen sei der Streitgegenstand des vorliegen- den Verfahrens fixiert worden, das hiesige Gericht werde die Entschädigung des amtlichen Verteidigers nur für das Berufungsverfahren beurteilen. Mit Beschluss vom 16. Dezember 2015 hiess das Bundesstrafgericht die Beschwerde teilweise gut und wies das Obergericht an, Rechtsanwalt B.________ für das oberinstanzli- che Verfahren zusätzlich CHF 316.65 zu bezahlen (pag. 995 ff.). Das Bundesgericht seinerseits hiess die Beschwerde des Beschuldigten gut, so- weit es darauf eintrat (Urteil des Bundesgerichts 6B_1068/2015 vom 2. November 2016; pag. 1014 ff.). Es hob das Urteil des Obergerichts des Kantons Bern vom 17. April 2015 auf und wies die Sache zur neuen Beurteilung an die Vorinstanz zurück. Im Übrigen wurde die Beschwerde abgewiesen (betr. unentgeltlicher Rechtspflege hinsichtlich des Nichteintretens). 2. Neubeurteilungsverfahren Mit Beschluss vom 21. November 2016 nahm die Kammer vom Bundesgerichts- entscheid Kenntnis, stellte die Einvernahme der Privatklägerin und des Beschuldig- ten in Aussicht, holte einen aktuellen Strafregisterauszug sowie ein Bericht über die aktuellen wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten ein, nannte eine Frist für die weiteren Beweismittel und setzte den Termin zur Berufungsverhandlung auf den 30./31. Mai 2017 an (pag. 1027 f.). Keine der Parteien stellte weitere Beweis- anträge (pag, 1047 f., pag. 1049, pag. 1059). Die Privatklägerin beantragte im Vorfeld der oberinstanzlichen Verhandlung, es sei eine direkte Gegenüberstellung mit dem Beschuldigten zu vermeiden (pag. 1069). Diesem Gesuch wurde mit Verfügung vom 12. Mai 2017 stattgegeben (pag. 1072 f.). Am 30./31. Mai 2017 fand die zweite oberinstanzliche Verhandlung statt. 3. Oberinstanzliche Beweisergänzungen Im Hinblick auf die Berufungsverhandlung vom 30./31. Mai 2017 wurden über den Beschuldigten ein aktueller Strafregisterauszug vom 28. April 2017 (pag. 1067) und ein aktueller Bericht über die wirtschaftlichen Verhältnisse vom 26. April 2017 (pag. 1065 f.) eingeholt. Es wurden zudem die Zivilakten CIV 12 199 sowie CIV 12 4629 ediert. Weiter wurden der Beschuldigte sowie die Privatklägerin anlässlich der oberin- stanzlichen Verhandlung noch einmal eingehend zu Person und Sache befragt (pag. 1081 ff.). 3 4. Anträge der Parteien 4.1 Beschuldiger Rechtsanwalt B.________ stellte und begründete anlässlich der oberinstanzlichen Verhandlung für den Beschuldigten folgende Anträge (pag. 1109 f.): «1. Herr A.________ sei freizusprechen vom Vorwurf der sexuellen Nötigung (Art. 189 StGB), an- geblich begangen einmalig zwischen Sommer 2010 und Dezember 2011 in E.________, z. N. von Frau C.________ (zu Anklageziffer I.1 i.V.m. Ziffer III.1. des Urteils des Regionalgerichts Bern-Mittelland v. 1. Juli 2014). 2. Herr A.________ sei freizusprechen vom Vorwurf der Drohung (Art. 180 Abs. 2 StGB), angeb- lich mehrfach begangen in der Zeit zwischen Sommer 2010 und Dezember 2011 in E.________, z. N. von Frau C.________ (zu Anklageziffer I.2 i.V.m. Ziffer III.2. des Urteils des Regionalgerichts Bern-Mittelland v. 1. Juli 2014). 3. Herr A.________ sei freizusprechen vom Vorwurf der wiederholten Tätlichkeit (Art. 126 Abs. 2 StGB), angeblich mehrfach begangen in der Zeit zwischen dem 2. Juli 2011 und Dezember 2011 in E.________, z. N. von Frau C.________ (zu Anklageziffer I.3. i.V.m. Ziffer III. des Ur- teils des Regionalgerichts Bern-Mittelland v. 1. Juli 2014). 4. Die Verfahrenskosten seien dem Kanton Bern aufzuerlegen (zu Ziffer III. des Urteils des Regi- onalgerichts Bern-Mittelland v. 1. Juli 2014). 5. Die Entschädigung für die amtliche Verteidigung im oberinstanzlichen Verfahren nach Rück- weisungsurteil des Bundesgerichts vom 2. November 2016 sei gemäss heutiger Kostennote festzusetzen. 6. Die Zivilklage sei abzuweisen (Art. 126 Abs. 1 lit. b StPO) (zu Ziffer V. des Urteils des Regio- nalgerichts Bern-Mittelland v. 1. Juli 2014).» 4.2 Generalstaatsanwaltschaft Stv. Generalstaatsanwalt F.________ stellte und begründete seinerseits für die Generalstaatsanwaltschaft folgende Anträge (pag. 1106): «I. Es sei festzustellen, dass das Urteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland vom 1. Juli 2012 mit Bezug auf die Ziffern I, II und IV in Rechtskraft erwachsen ist. II. A.________ sei schuldig zu erklären: 1. der sexuellen Nötigung, einmalig begangen zwischen Sommer 2010 und Dezember 2011 in E.________ z.N. von C.________; 2. der Drohung, mehrfach begangen zwischen Sommer 2010 und Dezember 2011 in E.________ z.N. von C.________; 3. der Tätlichkeiten, mehrfach begangen zwischen dem 2. Juli 2011 und Dezember 2011 in E.________ z.N. von C.________. III. A.________ sei zu verurteilen: 1. zu einer Freiheitsstrafe von 16 Monaten, abzüglich 1 Tag Polizeihaft, mit bedingtem Voll- zug bei einer Probezeit von 2 Jahren; 4 2. zu einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu Fr. 90.00, ausmachend total Fr. 10‘800.00, mit bedingtem Vollzug bei einer Probezeit von 2 Jahren; 3. zu einer Übertretungsbusse von Fr. 600.00 (Ersatzfreiheitsstrafe 6 Tage); 4. zu den Verfahrenskosten erster Instanz von Fr. 12'396.00; 6. zu den Kosten des Neubeurteilungsverfahrens (inkl. Gebühr gem. Art. 21 VKD von Fr. 500.00). III. Die Kosten des aufgehobenen oberinstanzlichen Verfahrens seien vom Staat zu tragen.» 4.3 Privatklägerin Rechtsanwalt D.________ stellte und begründete an der Berufungsverhandlung für die Privatklägerin folgende Anträge (pag. 1107 f.): «I. Es sei festzustellen, dass die römischen Ziffern I, II, sowie IV des Urteils des Regionalgerichts vom 1. Juli 2014 in Rechtskraft erwachsen sind. II. Herr A.________ sei schuldig zu erklären: 1. Der sexuellen Nötigung, einmalig begangen zwischen Sommer 2010 und Dezember 2011, in E.________, zum Nachteil von C.________. 2. Der Drohung, mehrfach begangen zwischen Sommer 2010 und Dezember 2011, in E.________, zum Nachteil von C.________. 3. Der Tätlichkeiten, mehrfach begangen zwischen dem 02.07.2011 und Dezember 2011, in E.________, zum Nachteil von C.________. III. Er sei zu den mit Urteil vom 17. April 2015 der 2. Strafkammer des Obergerichts ausgesprochenen Sanktionen sowie zu allen auf den Schuldspruch entfallenden vorinstanzlichen und oberinstanzlichen Verfahrenskosten zu verurteilen. IV. Herr A.________ sei in Anwendung von Art. 41 und Art. 49 OR sowie Art. 126 StPO weiter zu verur- teilen: 1. Zur Bezahlung von CHF 5'000.00 Genugtuung zuzüglich 5% Zins seit dem 01.04.2011 an die Privatklägerin, Frau C.________. 2. Für die Behandlung der Zivilklage seien keine Kosten auszuscheiden. V. 1. Dem zuständigen Bundesamt sei die Zustimmung zur Löschung des erstellten DNA-Profils (PCN-Nr. .________) gestützt auf Art. 16 Abs. 1 lit. e DNA-ProfilG zu erteilen. 2. Frau C.________ sei für das Verfahren um Neubeurteilung die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren, unter Beiordnung von Rechtsanwalt D.________ als amtlicher Anwalt. 5 3. Das amtliche Honorar von Rechtsanwalt D.________ sei für das Verfahren um Neubeurteilung entsprechend der Honorar- und Kostennote festzusetzen, welche dem Gericht im Anschluss zum Parteivortrag ausgehändigt werden.» 5. Verfahrensgegenstand und Kognition der Kammer Ausgangspunkt bildet vorliegend das Urteil des Bundesgerichts 6B_1068/2015 vom 2. November 2016. Darin wurde die Strafrechtsbeschwerde des Beschuldigten gut- geheissen, soweit darauf eingetreten wurde. Der Entscheid der 2. Strafkammer vom 17. April 2015 wurde aufgehoben und die Sache zu neuer Beurteilung an die Kammer zurückgewiesen. Die Rückweisung erfolgte zusammenfassend aus folgenden Gründen: - die vorinstanzliche Beweiswürdigung erweise sich als aktenwidrig (E. 1.4.1.); Vorerst sei die Feststellung unzutreffend, die Staatsanwaltschaft habe das Verfahren gegen den Beschuldigten wegen Vergewaltigung in Anwendung des Grundsatzes «in dubio pro reo» eingestellt. Dies könne nicht der gesetz- lichen Konzeption entsprechen. Vielmehr gelte in diesem Verfahrensstadium der Grundsatz «in dubio pro duriore». Zudem könne der Vorinstanz nicht ge- folgt werden, wenn sie der Verfahrenseinstellung wegen Vergewaltigung im Zusammenhang mit dem hier zu diskutierenden Vorfall der sexuellen Nöti- gung keine Bedeutung beimesse; - die vorinstanzliche Beweiswürdigung erweise sich als unvollständig (E. 1.4.2.); die Vorinstanz hätte sich nicht auf eine Plausibilitätskontrolle der erstinstanzlichen Beweiswürdigung beschränken dürfen. Sie verfüge über vollumfängliche Kognition. Bei diesem «Vier-Augen-Delikt» sei daher die er- neute Befragung der Privatklägerin und der dabei gewonnene Eindruck un- verzichtbar. Das Obergericht wurde angewiesen, die Privatklägerin oberin- stanzlich zu den von ihr erhobenen Vorwürfen einzuvernehmen, denn «ob und wieweit die jeweiligen Aussagen glaubhaft und überzeugend sind, lässt sich erst aufgrund des persönlichen Eindrucks […] beurteilen». Dies gelte für sämtliche Delikte, für die der Beschuldigte schuldig gesprochen worden sei (also sexuelle Nötigung, Dro- hungen und Tätlichkeiten). Demgegenüber trat das Bundesgericht auf die Beschwerde des Beschuldigten ge- gen die Höhe der amtlichen Entschädigung für Rechtsanwalt B.________ für das erstinstanzliche Verfahren nicht ein. Dies mit der Begründung, Rechtsanwalt B.________ hätte diesbezüglich eine eigene, separate Beschwerde einreichen müssen (E. 2). Das Bundesstrafgericht seinerseits hatte die Beschwerde gegen die Festsetzung der amtlichen Entschädigung von Rechtsanwalt B.________ für die obere Instanz teilweise gutgeheissen, worauf der Kanton Bern CHF 316.65 nach- zuzahlen hatte (vgl. Ziff. I.1 hiervor). Verfahrensthemen sind, gestützt auf diese Erwägungen, vorliegend die Folgenden: - erneute Beweiswürdigung für die sexuelle Nötigung nach durchgeführten Einvernahmen der beiden Parteien; dabei insbesondere Prüfung der Glaub- haftigkeit der Aussagen der Privatklägerin angesichts deren «Schwachstel- len» (bestrittene SMS, fehlende zeitliche Einordnung Analverkehr, mögliches 6 Rachemotiv) sowie des Umstandes, dass der Vorwurf der Vergewaltigung durch die Staatsanwaltschaft fallengelassen wurde; - rechtliche Würdigung nach dieser Beweiswürdigung; - dasselbe für Drohungen und Tätlichkeiten; - Strafzumessung oder (Teil-)Freispruch; - Beurteilung der Zivilklage auf Genugtuung; - Verfahrenskosten des erstinstanzlichen sowie des ersten und zweiten obe- rinstanzlichen Verfahrens; - Festsetzung der amtlichen Entschädigungen für das zweite oberinstanzliche Verfahren sowie der Rück- und Nachzahlungspflichten des Beschuldigten gegenüber dem Kanton bzw. Rechtsanwalt B.________ für das erstinstanzli- che und das erste oberinstanzliche Verfahren; - Verfügungen betreffend DNA und Mitteilungen. Bereits in Rechtskraft erwachsen sind die Einstellung bzw. Freisprüche gemäss Ziff. I.1.1 und 1.2. des ersten oberinstanzlichen Urteilsdispositivs, die Festsetzung der amtlichen Entschädigung und des vollen Honorars von Rechtsanwältin G.________ bzw. Rechtsanwalt D.________ für das erstinstanzliche sowie das erste oberinstanzliche Verfahren sowie die Festsetzung der Höhe des amtlichen Honorars von Rechtsanwalt B.________ für die Teileinstellung des Verfahrens, für das erstinstanzliche und das erste oberinstanzliche Verfahren. II. Zum Vorwurf der sexuellen Nötigung (Art. 189 StGB) 6. Anklage und Vorinstanz Die Staatsanwaltschaft stellte nach durchgeführter Untersuchung das Verfahren gegen den Beschuldigten wegen mehrfacher Vergewaltigung zum Nachteil der Pri- vatklägerin ein (pag. 467 ff.). Demgegenüber wirft sie dem Beschuldigten in der Anklageschrift vom 4. Februar 2014 (pag. 478 ff.) vor, die Privatklägerin zwischen Sommer 2010 und Dezember 2011 wie folgt sexuell genötigt zu haben: «Im Rahmen von einvernehmlichem Geschlechtsverkehr zwischen den Eheleuten A.________ und C.________, drehte A.________ seine Ehefrau plötzlich auf den Bauch und sagte, er wolle nun Analverkehr. Obschon C.________ ausdrücklich sagte, dass sie dies nicht wolle, weil dies schmerze, fasste A.________ die nun auf dem Bauch liegende C.________ mit beiden Händen um deren Hüfte, zog sie so an sich und drang anal in sie ein. C.________ sagte ihm mehrfach, sie habe Schmerzen, sie wolle nicht. Dabei versuchte sie für ihn erkennbar, nach vorne weg zu robben, dies jedoch erfolglos, weil A.________ sie an der Hüfte und ihren Haaren packte und zurückzog und so den Analverkehr bis zu seinem Orgasmus vollzog.» Die Vorinstanz würdigte die Aussagen der Privatklägerin zum Vorwurf des Analverkehrs ausführlich und erachtete diese als glaubhaft (pag. 704 ff.). Sie hielt die Entstehungsgeschichte der Aussagen für günstig und sah Übereinstimmungen zu den objektiven Beweismitteln. Die Aussagen seien konstant und mit Realkennzeichen versehen. Demgegenüber hielt sie die Aussagen des 7 Beschuldigten für inkonstant, teilweise nicht nachvollziehbar und daher unglaubhaft. Sie schloss daraus, dass sich der Sachverhalt wie in der Anklageschrift beschrieben abgespielt habe und sprach den Beschuldigten der sexuellen Nötigung schuldig. 7. Unbestrittenes Rahmengeschehen Aus den bisherigen Verfahrensakten ergibt sich folgendes, unbestrittenes Rah- mengeschehen: Die Privatklägerin stammt aus Mazedonien und kam nach ihren Angaben im Jahre 1990 zusammen mit ihrer Familie in die Schweiz. Ungefähr im Alter von 20 Jahren heiratete sie ein erstes Mal, liess sich aber bereits nach einem Jahr wieder scheiden und zog alleine nach E.________. Im Sommer 2006 reiste die Privatklägerin in den Kosovo in die Ferien und traf dort den Beschuldigten. Nach einer Fernbeziehung bis im Januar 2007 reiste die Privatklägerin – zusam- men mit ihrer Nachbarin H.________ – erneut in den Kosovo und heiratete dort den Beschuldigten, gemäss dem Beschuldigten am 31. Januar 2007 (pag. 91 Z. 55). Nach einer kurzen Wartezeit reiste der Beschuldigte am 22. März 2007 in die Schweiz ein und zog ebenfalls nach E.________ (pag. 90 Z. 38). Der Beschuldigte stammt aus dem Kosovo, wo er nach seinen Angaben die Schu- len und das Gymnasium besuchte. Anschliessend studierte er in Pristina Jura, was er ein Jahr vor Abschluss aufgab und 2007 wie soeben beschrieben in die Schweiz einreiste. Das Zusammenleben der beiden Parteien in der Schweiz gestaltete sich bald als schwierig, häufig gerieten sie in Streit. Am 26. Juni 2007 nahm die Privatklägerin bei der I.________ (Bank) auf Ihren Namen einen Kredit über CHF 15‘000.00 auf, übergab das Geld aber mit Ausnahme von CHF 3‘000.00 dem Beschuldigten. Be- reits ab August 2007 wohnte der Beschuldigte mehrmals für längere Zeit bei Freunden (vgl. u.a. die Vernehmlassung zum Eheschutzverfahren, pag. 254 und die Aussagen des Beschuldigten dazu auf pag. 100 Z. 142 ff.). Nachdem der Be- schuldigte nach seiner Ankunft in der Schweiz drei bis vier Monate gearbeitet hatte, fand er gemäss der Privatklägerin bis im April 2011 keine Arbeit mehr. Damals be- gann er bei der J.________ GmbH in Bern als Gipser zu arbeiten (pag. 257), wo er heute noch tätig ist (pag. 1093 Z. 486 ff.). Im Sommer 2009 kumulierten sich die ehelichen Probleme derart, dass die Privat- klägerin Rechtsanwältin G.________ mit dem Einreichen eines Eheschutzgesu- ches beauftragte. Die Parteien versöhnten sich jedoch Ende 2009 wieder. Die Pri- vatklägerin zog das Eheschutzgesuch zurück und der Beschuldigte zog nach fünf- monatiger Abwesenheit wieder in E.________ ein. Am 13. Dezember 2011 zog der Beschuldigte dann definitiv aus der ehelichen Wohnung aus. Am 28. Dezember 2011 wandte sich die Privatklägerin an die Poli- zei und meldete die Vorfälle, die Grundlage dieses Verfahrens bilden. Offenbar suchte sie ihre Anwältin am 6. Januar 2012 (pag. 283) erneut auf und liess am 12. Januar 2012 wieder ein Eheschutzgesuch einreichen (pag. 231). Am 5. Juli 2012 genehmigte das Regionalgericht Bern-Mittelland eine Vereinbarung im Ehe- schutzgesuch unter den Parteien (pag. 277). Gleichentags beantragten die Partei- en dem Gericht auch gemeinsam die Scheidung und schlossen eine Vereinbarung 8 über die Nebenfolgen der Ehescheidung ab (pag. 301 ff.). Gestützt darauf wurde die Ehe schliesslich mit Urteil vom 11. Juli 2012 geschieden und die Vereinbarung vom 5. Juli 2012 genehmigt, so dass die Parteien seit 28. August 2012 rechtskräftig geschieden sind (pag. 308 ff.). Kontakt haben die Parteien in den letzten Jahren keinen mehr gehabt (pag. 1082 Z. 58 ff.). Anlässlich der Befragung im Rahmen der zweiten oberinstanzlichen Verhandlung gab die Privatklägerin weitergehende Informationen zu ihrer Person zu Protokoll (pag. 1081 f.). So schilderte sie, sie habe die Ausbildung zur Coiffeuse absolviert und drei Jahre auf ihrem Beruf gearbeitet. Danach sei sie zu der Migros in den Verkauf, wo sie aber im Jahr 2007/2008 aufgehört habe. Heute arbeite sie im K.________ (Spital) und sei zuständig für die Reinigung. Auf Frage gab sie weiter an, vor der Ehe mit dem Beschuldigten bereits dreimal verheiratet gewesen zu sein. Alle diese Männer hätten sie jedoch nur ausnützen wollen, sie hätten wegen ihr ein Aufenthaltsrecht in der Schweiz gehabt. Die Ehen hätten jeweils etwa ein bis zwei Jahre gedauert. Heute lebe sie in keiner neuen Beziehung. Der Beschuldigte führte zu seiner heutigen Situation ergänzend aus, er sei wieder verlobt, seine Partnerin lebe im Kosovo (pag. 1094). 8. Bestrittener Sachverhalt Der Beschuldigte bestreitet nach wie vor, die Privatklägerin sexuell genötigt zu ha- ben. Er gibt zwar zu, mit ihr Analverkehr praktiziert zu haben, dieser habe jedoch einvernehmlich stattgefunden. Im Rahmen der Beweiswürdigung ist deshalb erneut zu prüfen, ob der zitierte An- klagesachverhalt zutrifft und eine Verurteilung wegen sexuelle Nötigung gerechtfer- tigt ist oder nicht. Dabei ist den vom Bundesgericht speziell genannten Umständen besonderes Gewicht beizumessen. 9. Objektive Beweismittel 9.1 IRM-Gutachten Am Tag nach der Erstbefragung durch die Polizei wurde die Privatklägerin durch das Institut für Rechtsmedizin (IRM) körperlich und gynäkologisch untersucht. Dem Gutachten 27. Januar 2012 (pag. 19 ff.) ist zu entnehmen, dass dabei Hautunter- blutungen an den Brüsten, in der Haut über dem Brustbein, am rechten Handge- lenk, am linken Oberschenkel sowie am linken Schienbein festgestellt wurden. Gemäss dem IRM sind diese Verletzungen am ehesten durch stumpfe Gewalt ent- standen und aufgrund ihrer Morphologie bereits als älter zu werten. Die gynäkolo- gische Untersuchung brachte keine Hinweise auf Gewaltverletzungen und die Mammographie keinen Nachweis von Verletzungen des Brustdrüsengewebes. Das Gutachten hielt weiter fest, diese Befundkonstellation spreche nicht für einen zur Untersuchung zeitnah stattgefundenen gewaltsamen vaginalen oder analen Ge- schlechtsverkehr. Damit lasse sich das von der Privatklägerin geschilderte Vorge- hen weder bestätigen noch ausschliessen (pag. 22). Dieser gutachterlichen Schlussfolgerung schliesst sich die Kammer an. Dem IRM-Gutachten kann bezüg- 9 lich dem Vorwurf der sexuellen Nötigung folglich nichts Weiterführendes entnom- men werden. 9.2 Berichte von weiteren Medizinal-Personen Die Vorinstanz hat die Berichte des damaligen Physiotherapeuten der Privatkläge- rin, L.________, sowie des behandelnden Arztes, Dr. med. M.________, ausführ- lich zusammengefasst, sodass vorab darauf verwiesen wird (pag. 668 f.). Zusam- menfassend ergibt sich daraus Folgendes: In seinem Bericht vom 3. Januar 2012 bestätigt Physiotherapeut L.________, dass die Privatklägerin Mitte November 2011 mit mehreren blauen Flecken im Hals-, Schultergürtel- und Brustbereich bei ihm zur Behandlung erschienen sei und auf Nachfrage gesagt habe, dies sei von ihrem Ehemann (pag. 24). Am 14., 20. und 23. Dezember 2011 untersuchte Dr. med. M.________ die Privat- klägerin und berichtete darüber mit Schreiben vom 17. April 2012. Bei der Konsul- tation vom 14. Dezember 2011 sei nebst Überresten eines respiratorischen Infekts eine Druckdolenz unterhalb des linken Schlüsselbeins und im Bereich des linken Brustmuskels aufgefallen. Auch sei der Drüsenkörper der linken Brust druckdolent gewesen, ebenso die Muskulatur in der Nacken- und Schulterregion. Erst am 23. Dezember 2011 habe die Privatklägerin unter Tränen berichtet, dass sie von ih- rem Mann geschlagen, mehrmals heftig im Brustbereich geklemmt und gedrückt worden sei, vor allem während des Sexualverkehrs (pag. 30). Retrospektiv, in Kenntnis der von der Privatklägerin zwischenzeitlich gemachten Äusserungen, könnten die schmerzhaften Befunde an der linken Brust durchaus Folgen der im November 2011 erlittenen Gewalt sein. Diese beiden Berichte belegen, dass bei der Privatklägerin Mitte November bis En- de Dezember 2011 körperliche Verletzungen vorlagen, welche sich anlässlich der Untersuchung des IRM vom 29. Dezember 2011 wiederfanden und die zu den von der Privatklägerin geschilderten gewalttätigen Einwirkungen des Beschuldigten auf sie passen. Im Übrigen bestätigen die Autoren der Berichte als Zeugen vom Hörensagen die von der Privatklägerin beschriebenen Schläge und das Klemmen der Brüste durch den Beschuldigten. Im Zusammenhang mit dem angeblich ungewollten Analverkehr helfen die beiden Berichte jedoch nicht weiter; der von der Privatklägerin erhobene Vorwurf kann damit weder bestätigt, noch ausgeschlossen werden. 9.3 Berichte über den psychischen Zustand der Privatklägerin Auch für die Berichte über den psychischen Zustand der Privatklägerin kann vorab auf die ausführliche Zusammenfassung im erstinstanzlichen Motiv verwiesen wer- den (pag. 669 ff.). Zusammengefasst ergibt sich daraus was folgt: In ihrem Bericht vom 17. August 2012 führen Dr. med. N.________ und Dr. med. O.________ aus, die Privatklägerin werde seit Januar 2012 ambulant psychiatrisch betreut. Bei ihr bestehe eine Anpassungsstörung bei psychosozialer Belastungssi- tuation (Trennung vom Ehemann), sie fühle sich vom Ehemann ausgenutzt und mache sich selbst massive Vorwürfe (zu naiv gewesen zu sein etc.). Die Privatklä- gerin könne sich trotz medikamentöser Therapie nicht von den Trauma-Erlebnissen 10 lösen. Zusätzlich bestehe bei ihr eine familiäre Belastungssituation wegen der psy- chischen Dekompensation des Bruders und dessen Einlieferung in eine psychiatri- sche Klinik (pag. 35). Mit Schreiben vom 29. Oktober 2012 ersuchte Dr. med. M.________ die Staatsan- waltschaft, den Einvernahmetermin mit der Privatklägerin vom 8. November 2012 abzusagen, da diese nicht in der Lage sei, den Termin wahrzunehmen. Sie leide an einer starken posttraumatischen und psychosozialen Belastungsstörung und be- wege sich zurzeit auch wegen anderer Belastungen (Betreuung ihres psychisch kranken Bruders und ihrer kranken Mutter) am Rande der zumutbaren Belastbar- keit. Die Privatklägerin befinde sich in einem sehr labilen Zustand und «könne nicht mehr» (pag. 36). Am 5. November 2012 bestätigte Dr. med. N.________ die aktu- elle Verschlechterung des psychischen Zustandes der Privatklägerin (pag. 164). Heute scheint es der Privatklägerin besser zu gehen. So gab sie anlässlich der oberinstanzlichen Befragung an, nicht mehr in psychiatrischer Behandlung zu sein. Diese habe sie schon mehr als zwei Jahre abgeschlossen, Medikamente habe sie bis vor sechs Monaten noch genommen, jetzt nehmen sie keine mehr (pag. 1081 Z. 17 ff.) Zur Frage nach dem hier zur Diskussion stehenden erzwungenen Analverkehr lässt sich auch diesen Berichten nichts entnehmen. Insbesondere können die psychi- schen Probleme der Privatklägerin in der schwierigen Ehesituation an sich gründen und dienen nicht als Indiz für eine stattgefundene sexuelle Nötigung. 9.4 Bericht über den psychischen Zustand des Beschuldigten Der Beschuldigte reichte anlässlich der ersten oberinstanzlichen Verhandlung zwei Berichte über seinen psychischen Zustand ein; einmal von Dr. med. R.________ vom 14. April 2015 (pag. 804) und einmal von Dr. med. P.________ / Dr. med. Q.________ vom 15. April 2015 (pag. 805 ff.). Dem ersten Bericht ist zu entnehmen, dass sich der Beschuldigte seit 2008 in Be- handlung befinde. Er leide nebst körperlichen Beschwerden an Schlafstörungen, innerer Unruhe und Konzentrationsschwierigkeiten. Ausserdem sei er zunehmend ängstlich und misstrauisch. Während der Therapie sei ganz klar ersichtlich gewor- den, dass die ganze erwähnte Psychopathologie auf die Beziehung des Beschul- digten zu seiner Ex-Ehefrau zurückzuführen sei, welche auf ihn jahrelang nicht normal, störend, erdrückend und zermürbend gewirkt habe und gemäss seiner Aussage bei ihm eine Krankheits-Beziehungs-Wahrnehmungsstörung ausgelöst habe. Ständig habe er Albträume, die einen negativen «Impuls» auf sein Leben auslösen würden. Dr. med. P.________ / Dr. med. Q.________ bestätigen im zweiten Bericht, dass sich der Beschuldigte vom 25. November 2008 bis am 20. November 2009 sowie vom 9. August 2012 bis am 24. September 2012 in ihrer ambulanten psychiatri- schen Behandlung befunden habe. In sehr holprigem Deutsch führten sie Folgen- des aus: Die Diagnose laute auf Anpassungsstörung, längere leichte depressive Reaktion bei anhaltender Ehekrise und Integrationsschwierigkeiten (ICD-10: F43.21) sowie Somatisierungstendenzen auf dem Boden selbstunsicherer, zurück- haltender und ängstlicher Persönlichkeitszüge. Eine zunehmende Verschlechte- 11 rung seines psychischen Zustandes mit reaktiver depressiver Symptomatik bei Ehekonflikt sei anfangs 2008 entstanden. Aufgrund des ständigen Streitens mit seiner Ehefrau und grosser Arbeitsbelastungen, sprachlicher Einschränkungen und Gefühlen von Einsamkeit sei er psychisch dekompensiert worden. Er habe über ständigen Druck seitens der Frau geklagt. Sie sei eifersüchtig gewesen und habe ihn nach der Arbeit kontrolliert. Er habe seinen Monatslohn ihr abgeben müssen und nur Taschengeld bekommen. 2009 sei dem Beschuldigten wegen mangelnder Arbeitsleistung von seinem Chef gekündet worden. Damals sei er ambivalent ge- wesen, ob er weiter mit seiner Frau unter diesen Umständen leben oder nach Ko- sovo zurückzugehen wolle. In den Jahren 2009 bis Herbst 2010 sei die Ehe mehr oder weniger stabil gewesen und die Behandlung bei ihnen sei abgeschlossen worden. Die erneute Anmeldung sei im August 2012 erfolgt. Es sei zunehmend zu Streit mit seiner Frau gekommen. Er habe neben verbalen Ausbrüchen erlebt, dass er «phy- sikalisch» von seiner Frau geschlagen worden sei. Er habe mehrere Male im Trep- penhaus oder bei Arbeitskollegen geschlafen. Die beiden Ärzte beurteilen den Beschuldigten abschliessend als ängstlichen, ge- hemmten und angespannten Patienten mit personenorientierten, schüchternen Persönlichkeitszügen und deutlichen psychosomatischen Beschwerden sowie re- aktiver depressiver Symptomatik bei psychosozialen Belastungssituationen. Diese beiden Berichte zeichnen ein Bild des Beschuldigten, das von jenem, wel- ches sich anhand der übrigen Akten ergibt, stark abweicht. So erwähnte der Be- schuldigte in keiner seiner Einvernahmen seine psychischen Probleme oder den Umstand, dass er sich jahrelang in Therapie befunden habe. In seiner ersten Be- fragung im Januar 2012 erwähnte er auch auf Fragen nach dem Zustand seiner Ehe nicht, dass er sich wegen eines Ehekonfliktes schon einmal beim Psychiater in Therapie befunden habe. Er betonte vielmehr, sie hätten schöne Zeiten zusammen gehabt (pag. 91 Z. 76 f.). Weiter verneinte er, je körperliche Auseinandersetzungen mit der Privatklägerin gehabt zu haben bzw. schilderte auch keine Gewalt von ihrer Seite (pag. 92 Z. 127 f.). Er gab jedoch an, es könne schon sein, dass er ihr gesagt habe, er habe die Macht und sei der Herr zu Hause (pag. 92 Z. 137 f.). Dies passt überhaupt nicht zu den Ausführungen im Bericht, wonach der Beschuldigte immer ängstlicher und zurückhaltender geworden sei bzw. es sich bei ihm um eine zurückhaltende und gehemmte Person handle. Auch anlässlich seiner zweiten Ein- vernahme erwähnte er auf die Frage nach Eheproblemen seine Besuche beim Psychiater nicht und dies notabene, obwohl diese Befragung während des zweiten Behandlungszeitraumes von August bis September 2012 stattfand. Im Rahmen der erstinstanzlichen Hauptverhandlung führte er auf Frage, wie es ihm gesundheitlich gehe, aus, es gehe ihm allgemein gut (pag. 533). Diese Aussage steht im Wider- spruch zum Bericht vom 14. April 2015, wonach der Beschuldigte in diesem Zeit- raum noch immer bei Dr. med. R.________ in Behandlung gewesen sein soll. Die Frage seines Verteidigers, ob die Privatklägerin ihm gegenüber Gewalt angewen- det habe, verneint er – anders als dies dem Bericht vom 15. April 2015 zu entneh- men ist – explizit (pag. 110 Z. 520). Erst anlässlich der letzten staatsanwaltschaftli- 12 chen Einvernahme schilderte der Beschuldigte einen einzelnen Vorfall, bei wel- chem die Privatklägerin ihn geschlagen haben soll (pag. 115 Z. 147 ff.). Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Aussagen und das Verhalten des Be- schuldigten an den ärztlichen Berichten vom 14. und 15. April 2015 erhebliche Zweifel aufkommen lassen. Die Kammer erachtet eine Beeinträchtigung des psy- chischen Zustands des Beschuldigten als nicht erstellt. 9.5 SMS-Verkehr zwischen den Parteien nach der Aufhebung des gemeinsamen Haushaltes Anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung gab der Beschuldigte die Ab- schrift einer Vielzahl von SMS-Nachrichten zwischen den Parteien aus der Zeit vom 16. November 2011 bis am 1. Februar 2013 zu den Akten (selber übersetzt auf pag. 540 ff.; gerichtlich auszugsweise im Rahmen der Hauptverhandlung über- setzt auf pag. 523 f.; Fotos des Handy-Displays mit den albanischen SMS auf pag.543 ff.). Vorab ist festzuhalten, dass die Zusammenstellung der eingereichten Nachrichten zwar durch den Beschuldigten erfolgte. Eine möglicherweise selektiv erfolgte Auswahl darf ihm jedoch nicht nachteilig ausgelegt werden. Hätten die Strafverfolgungsbehörden es als relevant erachtet, über den gesamten Nachrich- tenverkehr Bescheid zu wissen, hätten sie diesen selber festhalten lassen müssen. Im Zusammenhang mit den SMS-Nachrichten stellen sich insbesondere zwei rele- vante Fragen: Zum einen ist zu prüfen, weshalb Privatklägerin nicht zugibt, Urhebe- rin dieser Nachrichten zu sein bzw. ob dieser Umstand sie unglaubwürdig erschei- nen lässt. Zum anderen ist zu untersuchen, inwiefern sich der Inhalt dieser SMS- Nachrichten auf die Glaubhaftigkeit der übrigen Aussagen der Privatklägerin aus- wirkt. Die Kammer geht davon aus, dass – auch wenn die Privatklägerin dies hartnäckig bestreitet (selbst anlässlich der zweiten oberinstanzlichen Verhandlung brachte es die Privatklägerin nicht über sich, zuzugeben, mehr als nur einen Teil der Nachrich- ten geschrieben zu haben; pag. 1085 Z. 183 ff.) – die SMS-Nachrichten von ihr ver- fasst und versendet wurden. Dieses Bestreiten mutet angesichts der nachgewiese- nen Absender- und Adressatenangaben etwas komisch an. Offensichtlich kann sie nicht zu ihrer eigenen Ambivalenz stehen (vgl. den nachfolgenden Absatz). Die Kammer hat zudem den Eindruck erhalten, die Privatklägerin gehe davon aus, sie müsse die Urheberschaft bestreiten, damit man ihr glaube. Für ihre Glaubwürdig- keit wäre es auf jeden Fall besser gewesen, sie hätte zugegeben, dem Beschuldig- ten diese Nachrichten geschickt zu haben. Dennoch erachtet die Kammer die Pri- vatklägerin dadurch – anders als die Verteidigung – nicht per se als unglaubwürdig. Die SMS-Nachrichten enthalten sowohl Liebeserklärungen, Beschimpfungen, Dro- hungen wie auch verzweifelte und traurige Passagen. Die Kammer teilt indes die Auffassung der Vorinstanz, wonach der Inhalt der SMS-Nachrichten nicht gegen die Glaubhaftigkeit der Aussagen der Privatklägerin und die von ihr erhobenen Vorwürfe spreche. Die Vorinstanz führte auf pag. 705 zutreffend aus: «Durch die SMS wird vielmehr der innere Kampf und das Dilemma sichtbar, in welchem sich die Privatklägerin befand: Einerseits hatte sie noch Gefühle für A.________, andererseits war sie durch sein Verhalten verletzt.» Die Nachrichten zeigen eindrücklich die Ambivalenz der Privatklägerin gegenüber 13 dem Beschuldigten. Ein Verhalten, welches sie immer wieder an den Tag legte, beispielweise als sie im Jahr 2009 die Trennung vom Beschuldigten widerrufen liess. Soweit die Verteidigung aus den SMS-Nachrichten ein Rachemotiv der Privatkläge- rin gegenüber dem Beschuldigten sieht (besonders aus den SMS Nr. 6 und 7 auf pag. 523 könnten sich Hinweise darauf erkennen lassen), wird auf die Erwägungen in Ziff. 11.3.4 nachfolgend verwiesen. Zum Anklagesachverhalt der sexuellen Nöti- gung (wie auch zu den anderen Anklagesachverhalten) tragen die SMS- Nachrichten direkt nichts bei, die Privatklägerin hat nichts davon angesprochen. 10. Aussagen Dritter 10.1 H.________ (pag. 41 ff.) Die Vorinstanz fasste die Aussagen der Zeugin H.________ ausführlich zusam- men, es wird an dieser Stelle darauf verwiesen (pag. 700 ff.). Bei H.________ han- delt es sich um die 60-jährige Nachbarin der damaligen ehelichen Wohnung der Privatklägerin in E.________. Sie beschreibt die Privatklägerin als «sehr guten Menschen», sie sei für sie «wie eine Tochter» (pag. 42 Z. 36). Offenbar wurde H.________ für die Privatklägerin zu einer Vertrauensperson, als diese mit ihren Eltern Streit hatte und nicht mehr mit ihnen sprechen konnte (pag. 43 Z. 54 f.). H.________ kannte die Privatklägerin bereits vor deren Beziehung zum Beschul- digten und bekam die Kennenlernphase und die ersten Ehejahre mit. Zusammen- gefasst gab sie hinsichtlich der hier zu prüfenden Vorwürfe zu Protokoll, die Privat- klägerin habe ihr erzählt, dass sie vom Beschuldigten zu Boden geschlagen wor- den sei. Sie könne aber nicht konkret sagen, was er ihr angetan habe, sie habe sie lediglich zum Arzt geführt. Gehört habe sie Streitereien. Sie habe nie eine offene Verletzung, jedoch aber Flecken an der Schulter, am Handgelenk und an der Brust im Dekolleté gesehen. Eines Tages habe ihr die Privatklägerin wiederum von ei- nem «Vorfall» zwischen ihr und dem Beschuldigten erzählt, worauf sie (H.________) gesagt habe, dass sie nicht schreien gehört habe. Darauf habe die Privatklägerin ihr gesagt, der Beschuldigte habe ihr den Mund zugehalten, damit sie nicht habe schreien können (pag. 44 Z. 145 ff.). Es habe viel Theater in dieser Ehe gegeben. Sie habe nicht verstanden, wieso die Privatklägerin den Beschuldigte immer wieder bei sich aufgenommen habe (pag. 43 Z. 92 ff.). Der Beschuldigte sei nicht verliebt in die Privatklägerin gewesen, sondern habe nur Arbeit und Geld haben und in der Schweiz bleiben wollen. Das zeige sich auch daran, dass er ja schon während der Ehe häufig längere Zeit ab- wesend gewesen sei (pag. 45 Z. 151 ff.). 10.2 S.________ (pag. 48 ff.) Bei S.________ handelt es sich um eine Polizistin, an deren Büroarbeitsplatz die Privatklägerin jeweils abends Reinigungsarbeiten ausführte. In ihrer Einvernahme gab sie zu Protokoll, die Privatklägerin arbeite seit ca. zwei Jahren (d.h. seit 2011) nicht mehr dort. Gegen Ende ihrer Tätigkeit habe ihr die Privatklägerin weinend er- zählt, dass sie Zuhause «abgeschlagen» werde und habe ihr blaue Flecken ge- zeigt. Sie habe der Privatklägerin daraufhin bestimmt geraten, sich das nicht bieten 14 zu lassen und es der Polizei in E.________ zu melden. Was genau gesprochen worden sei, wisse sie nicht mehr (pag. 49 Z. 38 ff. und Z. 53 ff.). Das Verhalten der Privatklägerin sei an diesem Abend völlig verändert gewesen, ihr sei sie vorher immer aufgestellt und freundlich erschienen (pag. 50 Z. 62 ff.). 10.3 T.________ (pag. 52 ff.) T.________ ist ein Arbeitskollege von S.________ und er kannte die Privatklägerin ebenfalls als Reinigungsfachfrau bei der Polizei. Die Privatklägerin sei bis Dezem- ber 2011 bei der Polizei tätig gewesen. Eines Abends im Dezember 2011 habe er die Privatklägerin in sein Büro gebeten, da er gemerkt habe, dass es ihr nicht gut gehe. Sie habe zuerst nicht recht erzählen wollen und habe angefangen zu weinen. Er habe gesehen, dass sie an einem der Arme einen blauen Fleck gehabt habe. Er habe sie gefragt, ob Zuhause etwas sei. Sie habe dann gesagt, sie werde geschla- gen. Sie habe dann erzählt, dass sie von ihrem Mann geschlagen werde. Er habe ihr gesagt, sie solle dies am nächsten Tag bei der Polizei in E.________ melden (pag. 53 Z. 40 ff.). Die Privatklägerin habe auch gesagt, dass ihr Mann sie nur ge- heiratet habe, um in die Schweiz kommen zu können (pag. 54 Z. 74 ff.). 10.4 Würdigung der Aussagen von Dritten Keine dieser befragten Personen wurde selber Zeuge von tätlichen Übergriffen oder Drohungen seitens des Beschuldigten gegenüber der Privatklägerin. Alle drei Befragten konnten dagegen vom Hörensagen von tätlichem Einwirken des Be- schuldigten auf die Privatklägerin berichten und stellten blaue Flecken an ihrem Körper fest, welche sie mit den geschilderten Vorkommnissen in Verbindung brach- te. Zum Anklagepunkt des erzwungenen Analverkehrs konnte niemand – auch nicht indirekte – Angaben machen. 11. Aussagen der direkt Beteiligten 11.1 Aussagen des Beschuldigten und Würdigung durch die Kammer Für die Aussagen des Beschuldigten bis zum erstinstanzlichen Urteil kann auf die ausführliche Zusammenfassung im Motiv der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 687 ff.). Anlässlich der Befragung vor der Kammer bestätigte der Beschuldig- te seine bisherigen Aussagen (pag. 1094 ff.). Insbesondere machte er erneut gel- tend, sie beide hätten den Analverkehr gewollt. Es stimme nicht, dass er der Pri- vatklägerin gesagt habe, es tue nur am Anfang weh. Hätte sie es nicht gewollt, hät- te er es gar nicht machen können (pag. 1095 Z. 581 ff.). Der Beschuldigte beschränkt sich mithin – etwas anderes kann in der vorliegenden Konstellation auch nicht erwartet werden – auf das Verneinen des erzwungenen Analverkehrs. Diesbezüglich ist gestützt auf die Aussagen des Beschuldigten also kaum etwas herauszufinden. Seine Aussagen erwiesen sich jedoch insgesamt als wenig glaubhaft. Dies aus folgenden Gründen: Auffallend sind vorab seine weitläufigen Bemühungen, die Privatklägerin in ein schlechtes Licht zu rücken: die Privatklägerin sei beispielsweise immer sauer ge- worden, wenn er Kaffee ausgeschüttet habe (pag. 91 Z. 62 f.); sie trinke viel Alko- hol und falle gelegentlich zu Boden (pag. 92 Z. 91 f.); in diesem Zustand erzähle 15 sie dann viele Sachen (pag. 92 Z. 120 ff.; wobei dies nicht mit den geschilderten Trinkgewohnheiten korrespondiert, wonach die Privatklägerin nicht regelmässig ge- trunken habe, aber er ihr ab und zu ein Bier gekauft habe pag. 110 Z. 502 ff.); sie habe im August 2009 in die Ferien fahren wollen, er aber habe kein Geld gehabt und habe sie gebeten, zu warten, bis auch er Geld habe. Das sei ihr egal gewesen und sie sei dann einfach alleine in die Ferien gegangen (pag. 101 Z. 163 ff.). Diese und weitere unplausible Anschuldigungen brachte der Beschuldigte zumeist vor, wenn ihm ein Vorwurf seitens der Privatklägerin vorgehalten wurde: - Auf Vorhalt der vom Physiotherapeuten festgestellten Spuren stumpfer Ge- walt gibt der Beschuldigte zur Antwort, sie habe sicher ein gutes Verhältnis zu diesem Therapeuten (pag. 91 Z. 86 f.); - auf Vorhalt der Vorwürfe nötigender sexueller Handlungen meint der Be- schuldigte, die Privatklägerin sage das aus Neid, weil sie ihm vorwerfe, fremd zu gehen und mit andern Frauen Kinder zu haben; - auf Vorhalt der Vorwürfe der Drohungen gibt der Beschuldigte zu Protokoll, er habe schon gesagt, dass er die Macht habe und der Herr im Hause sei; aber er habe ihr nie gesagt, dass er sie umbringen könnte. Im nächsten Satz führt der Beschuldigte – völlig zusammenhangslos – aus, kurz bevor sie ausein- andergegangen seien, hätte sie ein Sofa gekauft. Dies habe sie mit ihrem Namen unterschrieben, er habe dies aber bezahlt (pag. 92 Z. 1137 ff.). Dies zeigt, wie der Beschuldigte versucht, von den ihm vorgehaltenen Vorwürfen auf etwas abzulenken, das irrelevant ist; - auf Vorhalt des IRM-Gutachtens und des Berichts von Physiotherapeut L.________ sowie der mehrfach festgestellten Hautunterblutungen bei der Privatklägerin meinte der Beschuldigte, die Privatklägerin habe sich diese «vielleicht» selber zugefügt (pag. 105 Z. 332), indem sie sich z.B. mit dem Telefonbuch selbst ins Gesicht geschlagen und gesagt habe, nun würde sie die Polizei rufen (pag. 108 Z. 447 ff.) oder indem sie sich in alkoholisiertem Zustand ins Gesicht geschlagen habe (pag. 94 Z. 194 f.); - Auf Vorhalt, ihm werde von der Privatklägerin vorgeworfen, ihr das Postbüch- lein auf den Kopf geschlagen zu haben, meinte der Beschuldigte, dies stim- me nicht, hingegen habe sie sich mit dem Postbüchlein selber auf den Kopf geschlagen (pag. 116 Z. 164 f.). Solche Gegenangriffe lassen die Aussagen des Beschuldigten als unglaubhaft er- scheinen. Im Verlauf des Verfahrens passte der Beschuldigte zudem seine Aussa- gen stets dem Beweisergebnis an: Vorerst sagte er aus, er habe der Privatklägerin nie blaue Flecken verursacht, er wisse nicht wie sie auf die Idee komme, er hätte diese Flecken verursacht (pag. 91 Z. 85 ff.). Als dann die blauen Flecken gestützt auf die Akten kaum mehr wegzudiskutieren waren, fügte er in der staatsanwalt- schaftlichen Einvernahme im September 2012 an, die Privatklägerin habe solche Flecken beim Geschlechtsverkehr bekommen (pag. 105 Z. 332 f.). Dies könne vor allem an den Brüsten möglich sein (pag. 105 Z. 343), er habe sich aber nicht ge- achtet, dass sie jemals blaue Flecken gehabt habe (105 Z. 347 ff.). Schliesslich räumte er sogar ein, es könne sein, dass er der Privatklägerin beim Geschlechts- 16 verkehr leichte Verletzungen zugefügt habe, jedoch habe sich die Privatklägerin nie beklagt (pag. 106 Z. 374 ff.). Anpassend ist das Aussageverhalten des Beschuldigten insbesondere auch zum Analverkehr. Während er vorerst angab, es sei auch zum Analverkehr gekommen, einfach immer dann, wenn es die Privatklägerin gewollt habe (pag. 106 Z. 385 ff.), glich er seine Aussagen ab der dritten Einvernahme an jene der Privatklägerin an. Es sei nur einmal vorgekommen, dies, nachdem sie vorher normalen Geschlechts- verkehr gehabt und nachher eben spontan zum Analverkehr gewechselt hätten (pag. 120 Z. 333 f. bzw. pag. 535). Auf die Angaben des Beschuldigten kann angesichts dieses Aussageverhaltens gesamthaft gesehen nicht abgestellt werden: Den Widersacher in ein schlechtes Licht stellen, gilt als Lügensignal. Die geschilderte Selbstbeibringung der Verlet- zungen der Privatklägerin durch das Postbüchlein, das Telefonbuch oder mit blos- sen Händen widerspricht den Verletzungsbefunden des IRM und den Erkenntnis- sen der Zeugen und erscheint darüber hinaus absurd. Die Anpassungen der Aus- sagen an klare Beweissituationen gelten ebenfalls als Lügensignale (vgl. dazu BENDER ROLF/NACK ARMIN/TREUER WOLF-DIETRICH, Tatsachenfeststellung vor Ge- richt, 4. Aufl. 2014). 11.2 Aussagen der Privatklägerin Die Vorinstanz fasste die Aussagen der Privatklägerin ausführlich zusammen, so- dass auch hierfür auf das erstinstanzliche Motiv verwiesen werden kann (pag. 671 ff.). Nachfolgend werden noch einmal die für den Vorwurf der sexuellen Nötigung wichtigsten Aussagen hervorgehoben sowie die diesbezüglichen Aussagen aus der Befragung durch die Kammer zusammengefasst. Anlässlich ihrer Erstbefragung vom 28. Dezember 2011 erwähnte die Privatklägerin den Analverkehr das erste Mal, wenn auch nur kurz. So gab sie einzig an, einmal habe der Beschuldigte sie auch anal vergewaltigt (pag. 59 Z. 124). Von Seiten der Polizei wurden keine weiteren Fragen dazu gestellt. Am 27. Juni 2012 wurde die Privatklägerin dann von der Staatsanwältin einvernommen (pag. 63 ff.). Auf Frage nach dem ungewollten Analverkehr gab die Privatklägerin an, dies sei 2010 oder 2011 gewesen. Sie habe normalen Geschlechtsverkehr haben wollen, dann habe der Beschuldigte sie einfach gedreht und gesagt, dass er es jetzt von hinten probie- ren wolle. Sie habe gesagt, dass sie das nicht wolle, dass dies schmerze. Er habe sie am Körper und an den Haaren gezogen. Dies sei nur einmal passiert. Wenn sie nein gesagt habe, sei er aggressiv geworden und habe sie einfach aggressiv hin- gezogen an Körper und Haaren (pag. 72 Z. 335 ff.). Im Rahmen der dritten Einver- nahme vom 14. Juni 2013 fragte die zuständige Staatsanwältin etwas detaillierter nach (pag. 77 ff.). Die Privatklägerin führte aus, es sei gegen Ende 2010 zum un- erwünschten Analverkehr gekommen. Es sei Gott sei Dank nur einmal gewesen. Es sei nicht so, wie der Beschuldigte im Protokoll ausgesagt habe, dass sie das gewollt habe. Sie habe das von Anfang an nicht gewollt. Sie hätte normalen Ge- schlechtsverkehr gewollt, er dann Analverkehr. Sie habe ihm gesagt, sie wolle das nicht, er habe gemeint, das tue nicht so weh und habe einfach weiter gemacht, bis er befriedigt gewesen sei. Er habe sie auf den Bauch gedreht und sei anal in sie 17 eingedrungen. Sie habe ihm mehrmals gesagt, dass es ihr weh mache. Sie habe versucht, nach vorne weg zu robben, aber er habe sie an den Hüften gepackt und zurückgezogen. Beim normalen Verkehr habe er immer ein Kondom benutzt, aber anal nicht. Er habe sie zwei- bis dreimal an den Hüften zurückgezogen. Auf Frage, was sie gemacht habe, wie sie reagiert habe, antwortete die Privatklägerin, was sie den hätten tun sollen? Er habe ja gesehen, dass sie weggewollt habe und sie habe ihm auch gesagt, dass sie Schmerzen habe. Er habe sie an den Hüften und an den Haaren gezogen (pag. 84 f.). Anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung wurde die Privatklägerin erneut befragt (pag. 526 ff.). Sie führte aus, sie könne sich nicht erinnern, wann dieser Vorfall passiert sei, auch nicht das ungefähre Datum. Analverkehr sei nur einmal vorgekommen. Der Beschuldigte habe Analverkehr gewollt, sie habe ihm gesagt, es tue ihr weh. Sie habe immer versucht, wegzugehen, er habe sie aber immer wieder gepackt (pag. 527 f.). Im Rahmen der oberinstanzlichen Befragung bestätigte die Privatklägerin ihre Aus- sagen, alles was sie bisher gesagt habe, sei wahr (pag 1083 Z. 118). Auf Vorhalt verneinte sie, den Beschuldigten zu Unrecht falsch zu beschuldigen, weil sie sich von ihm ausgenützt gefühlt habe und sich an ihm rächen wolle. Sie wolle nicht ge- gen ihn zurück schlagen, sie hätte dies sonst im 2008 gemacht. Damals habe sie aber nur die Scheidung gewollt. Die Sachen seien nachher wirklich passiert. Sie sei schon 2008 enttäuscht gewesen, wieso hätte sie es nicht damals tun sollen? Die anderen drei Ehemänner hätten sie auch ausgenützt, von ihnen habe sie sich ein- fach scheiden lassen (pag. 1084 Z. 152 ff.). Zum Analverkehr führte sie aus, sie habe das nicht gewollt, weil sie Schmerzen gehabt habe. Sie habe mehrmals «Nein» gesagt, immer wenn er es versucht habe. Er habe sie aber immer wieder gepackt und an den Haaren gezogen und gleich immer wieder probiert. Auf die Frage, ob der Beschuldigte gehört habe, dass sie nicht gewollt habe, führte sie aus (pag. 1086 Z. 243 f.): «Ja. Wenn jemand Nein sagt, und du packst ihn immer wieder und sagst, das tut nur am Anfang weh… Ich weiss nicht, wie das jemand nicht hören kann.» Er habe den Analverkehr einfach gemacht, obwohl sie sich gewehrt und Nein gesagt habe und gesagt habe, es tue ihr weh. Er habe von Anfang an kein Kondom benutzt. Er habe zuerst normal gewollt, dann habe er sie umgedreht und anal versucht. Er habe das Kondom noch nicht einmal an gehabt, er habe von Anfang an gewusst, was er wol- le (pag. 1086 Z. 261 ff.). Sie wisse es nicht mehr, es könne aber gut sein, dass sie weder den Zeugen, noch ihrem Arzt oder Physiotherapeuten etwas vom Analver- kehr erzählt habe. Sie habe sich so geschämt (pag. 1087 Z. 271 ff.). Erwähnenswert ist zudem das nonverbale Verhalten der Privatklägerin während ih- rer Befragung beim erstinstanzlichen Gericht wie auch vor oberer Instanz. So machte sie, während sie schilderte, wie der Beschuldigte sie beim Analverkehr ge- packt haben soll, entsprechende Bewegungen mit den Armen bzw. zeigte, wie er sie an der Hüfte gepackt habe. Sie stellte mit einer Bewegung mit den Armen ge- gen vorne sowohl ihre Wegrobb-Versuche wie auch das Zurückziehen durch den Beschuldigten dar. Dieses Verhalten wirkte auf die Kammer sehr intuitiv und au- thentisch und vermag ihren Aussagen klar zu unterstützen. 18 11.3 Würdigung der Aussagen der Privatklägerin durch die Kammer Bei der Abklärung des Wahrheitsgehaltes von Zeugenaussagen hat sich die so genannte Aussageanalyse weitgehend durchgesetzt. Nach dem empirischen Ausgangspunkt der Aussageanalyse erfordern wahre und falsche Schilderungen unterschiedliche geistige Leistungen. Überprüft wird dabei in erster Linie die Hypothese, ob die aussagende Person unter Berücksichtigung der Umstände, der intellektuellen Leistungsfähigkeit und der Motivlage eine solche Aussage auch ohne realen Erlebnishintergrund machen könnte. Methodisch wird die Prüfung in der Weise vorgenommen, dass das im Rahmen eines hypothesengeleiteten Vorgehens durch Inhaltsanalyse (aussageimmanente Qualitätsmerkmale, so genannte Realkennzeichen) und Bewertung der Entstehungsgeschichte der Aussage sowie des Aussageverhaltens insgesamt gewonnene Ergebnis auf Fehlerquellen überprüft und die persönliche Kompetenz der aussagenden Person analysiert werden. Dabei ist immer davon auszugehen, dass die Aussage auch nicht realitätsbegründet sein kann. Ergibt die Prüfung, dass diese Unwahrhypothese (Nullhypothese) mit den erhobenen Fakten nicht mehr in Übereinstimmung stehen kann, so wird sie verworfen. Es gilt dann die Alternativhypothese, dass die Aussage wahr sei. Erforderlich ist dafür besonders auch die Analyse der Entstehungs- und Entwicklungsgeschichte der Aussage (BGE 129 I 49 E. 5; BENDER ROLF/NACK ARMIN/TREUER WOLF-DIETRICH, Tatsachenfest- stellung vor Gericht, 4. Aufl. 2014, N. 313 ff.). Weiter ist zu prüfen, inwiefern sich die Aussagen mit anderen Beweismitteln in Übereinstimmung bringen bzw. durch sie widerlegen lassen. 11.3.1 Entstehungsgeschichte Die Vorinstanz hat sich ausführlich mit der Entstehungsgeschichte der Aussagen der Privatklägerin auseinandergesetzt (pag. 704 ff.). Es kann an dieser Stelle grundsätzlich darauf verwiesen werden. Zusammenfassend lässt sich festhalten, dass die Entstehungsgeschichte der Aus- sagen der Privatklägerin bzw. der Anzeigeerstattung geradezu typisch ist für eine Situation, in welcher der gewaltausübende Partner das Domizil verlässt und das Opfer erst dann den Mut findet, sich anderen Personen zu öffnen. Dies wird vorlie- gend durch die Aussagen der Nachbarin H.________ sowie der beiden Polizisten S.________ und T.________ sowie durch die Berichte von Dr. M.________ und des Physiotherapeuten L.________ dokumentiert. Bei der Entstehung der Erstaus- sage der Privatklägerin bei der Polizei finden sich keine Auffälligkeiten. Insbeson- dere fehlen Hinweise auf Suggestion oder Irrtum in den Aussagen, beides Umstän- de, bei welchen die Aussagepsychologie versagen würde. Die Privatklägerin schil- derte in freier Erzählform, was vorgefallen sein soll und erwähnte dabei auch be- reits ein erstes Mal den ungewollten Analverkehr. Allerdings lag der Fokus auf den allgemeinen Eheproblemen, den Drohungen und den Tätlichkeiten. Bei der Zweit- befragung ein halbes Jahr später wurde zwar bezüglich den sexuellen Handlungen vermehrt nachgefragt, allerdings lag hier der Schwerpunkt bei den vorgeworfenen Vergewaltigungen. Erst anlässlich der dritten Befragung, rund eineinhalb Jahre nach der Anzeigeerstattung, wurde konkret zum Vorwurf der sexuellen Nötigung nachgefragt. Anzeichen für Suggestion liegen aber auch in dieser Einvernahme 19 keine vor – die Fragen wurden offen und neutral formuliert. Zudem fehlen neue, bisher noch nie erwähnte Vorfälle, die sich aufgrund der laufenden Psychotherapie hätten ergeben könne. Die Vorinstanz nahm in diesem Zusammenhang auch zur Frage nach der Motivati- on der Privatklägerin zur Anzeigeerstattung Stellung und schloss anhand der Aus- sagen der Privatklägerin und trotz der vom Beschuldigten eingereichten SMS- Nachrichten ein Motiv für eine Falschbeschuldigung aus, jedoch ohne dies wirklich zu begründen (pag. 705 unten: «Davon, in der möglicherweise nicht (wie von der Privatkläge- rin) vorgestellten Ehe aber ein Falschaussagemotiv, respektive ein Rachemotiv zu sehen, geht das Gericht […] nicht aus»). Gerade damit wird sich die Kammer aber gestützt auf die Kritik des Bundesgerichts und der Verteidigung anhand der neuen Erkenntnisse aus der oberinstanzlichen Befragung der Privatklägerin zu befassen und diese Begründung zu liefern haben (vgl. hierzu nachfolgend Ziff. 11.3.4). 11.3.2 Inhaltliche Realkennzeichen Inhaltliche Realkennzeichen sind Detailreichtum, Mitteilungen von Gesprächen, Schilderungen von Komplikationen, Gefühlen und Schmerzen oder sonstiger Emp- findungen, Kritik am eigenen Verhalten, etc. Vorliegend wurde die Privatklägerin erstmals anlässlich ihrer dritten Einvernahme eingehend zum ungewollten Analverkehr befragt. Ihre Schilderungen zum Analver- kehr sind dabei nicht extrem detailliert ausgefallen, aber immerhin resultierte dar- aus der Sachverhalt, wie er auch in der Anklageschrift festgehalten wurde. Dabei finden sich in den Aussagen der Privatklägerin doch verschiedene Realkennzei- chen. So beispielsweise dass - der Beschuldigte den Analverkehr angekündigt habe und sie ihm sogleich ge- sagt habe, dass sie das nicht wolle, da dies schmerze (pag. 72 Z. 337 ff.); - sich der Beschuldigte einfach darüber hinweggesetzt und gemeint habe, das tue nicht so weh und bis zu seiner Befriedigung weitergemacht habe (pag. 84 Z. 276 f.); - sie versucht habe, nach vorne weg zu robben (pag. 85 Z. 279). Dies erzählte die Privatklägerin nicht nur, sondern unterstrich es anlässlich der erstinstanzlichen und zweiten oberinstanzlichen Verhandlung spontan mit Gestik (pag. 528 und pag. 1090); - der Beschuldigte sie am Wegrobben gehindert habe, indem er sie zwei- bis dreimal an den Hüften gepackt und zurückgezogen habe (pag. 85 Z. 280); - der Beschuldigte sie dabei zudem auch an den Haaren gezogen habe (pag. 72 Z. 339); - sie ihm im Anschluss an den Analverkehr gesagt habe, das sei das erste und letzte Mal gewesen, dass er das gemacht habe (pag. 85 Z: 296 f.); - sie sich bei späteren Gelegenheiten dem von ihr ungewollten Geschlechtsver- kehr nicht widersetzt habe, weil sie Angst gehabt habe, er wolle ansonsten viel- leicht wieder Analverkehr (pag. 86 Z. 328 f.). 20 Diese Realkennzeichen lassen die Schilderungen der Privatklägerin grundsätzlich glaubhaft erscheinen. 11.3.3 Logische Konsistenz der Aussagen Bezüglich der logischen Konsistenz werfen die Aussagen der Privatklägerin einige Fragen auf, welche nachfolgend zu klären sind. Das Bundesgericht hielt in seinem Urteil 6B_1068/2015 fest, der Umstand, dass die Privatklägerin den Zeitraum des angeblich ungewollt vollzogenen Analverkehrs nicht annähernd habe präzisieren können, lasse sich vorliegend nicht mit dem Ar- gument erklären, es handle sich um ein «deliktstypisches» Aussageverhalten von Opfern lang anhaltender und wiederkehrender Gewaltdelikte. Die Kammer überse- he, dass dem Beschuldigten gerade nicht vorgeworfen werde, den Analverkehr mehrfach gegen den Willen der Privatklägerin an ihr vollzogen zu haben und dass das Strafverfahren gegen ihn hinsichtlich der Vergewaltigungsvorwürfe eingestellt worden sei (E. 1.4.2). Tatsächlich gelang es der Privatklägerin nicht, den einmaligen Analverkehr zeitlich einzuordnen. Anlässlich der Befragung vom Juni 2012 gab sie an, dieser habe 2010 oder 2011 stattgefunden (pag. 72 Z. 335 ff.). Im Juni 2013 führte sie aus, der Analverkehr habe glaublich gegen Ende 2010 stattgefunden (pag. 84 Z. 266 ff.). Im Rahmen der erstinstanzlichen Hauptverhandlung gab die Privatklägerin zunächst an, sich auch nicht mehr an das ungefähre Datum erinnern zu können (pag. 527). Erst auf weiteres Nachfragen des Gerichtspräsidenten gab sie an, es sei vielleicht im Jahr 2011 gewesen (pag. 528). Bei der oberinstanzlichen Befragung führte sie aus, der Vorfall habe vielleicht 2011 stattgefunden. Irgendwann um Novem- ber/Oktober 2011 herum, sie könne sich wirklich nicht mehr erinnern (pag. 1084 Z. 281 f.). Die fehlende zeitliche Einordnung des Vorfalls spricht für die Kammer nicht gegen die Glaubhaftigkeit der Aussagen der Privatklägerin. Dabei ist nämlich zu berück- sichtigen, dass es sich aus ihrer Sicht beim Analverkehr nur um eine ungewollte sexuelle Handlung von vielen handelte. Zwar wurde das Verfahren gegen den Be- schuldigten wegen mehrfacher Vergewaltigung nach den staatsanwaltschaftlichen Befragungen aus rechtlichen Gründen eingestellt (insbesondere weil es die Staats- anwaltschaft als nicht erwiesen erachtete, dass die Privatklägerin gegenüber dem Beschuldigten mit der von der Rechtsprechung geforderten tatkräftige Willensbe- zeugung klar und unzweideutig manifestierte, die sexuellen Handlungen nicht zu wollen), und nur der einzelne Vorfall des ungewollten Analverkehrs wurde überwie- sen. Das Bundesgericht geht in seinen Ausführungen deshalb rückblickend davon aus, die einzige überwiesene sexuelle Handlung müsse von der Privatklägerin zeit- lich eingeordnet werden können. Dabei muss jedoch der Umstand mitberücksichtigt werden, dass es aus Sicht der Privatklägerin über Jahre hinweg zu Übergriffen ge- kommen ist. Unter diesen Umständen ist nachvollziehbar, dass eine genauere zeit- liche Einordnung durch die Privatklägerin nicht vorgenommen werden kann. Den im Raum stehenden Widerspruch betreffend die Verwendung eines Kondoms konnte bei der Befragung vor oberer Instanz geklärt werden. So hat der Beschul- digte vor dem Analverkehr nicht das Kondom wieder ausgezogen, sondern er hatte 21 – wohl in der Absicht, Analverkehr zu praktizieren – noch gar kein solches überge- streift (pag. 1086 Z. 255 ff.). Rechtsanwalt B.________ brachte weiter vor, es mute lebensfremd an, dass die Privatklägerin nach dem erzwungenen Analverkehr weiterhin freiwilligen Ge- schlechtsverkehr mit dem Beschuldigten praktiziert haben wolle. Dabei handelt es sich tatsächlich um ein Verhalten, welches von aussen nicht leicht nachvollziehbar ist. Gleich verhält es sich mit den Aussagen der Privatklägerin, wonach es vorge- kommen sei, dass sie bei Geschlechtsverkehr, welchen sie zu Beginn nicht gewollt habe, dann doch noch lustvoll gestöhnt habe (pag. 1087 Z. 300 ff.). Dennoch passt dieses Verhalten der Privatklägerin zu ihrer allgemeinen Ambivalenz gegenüber dem Beschuldigten. Es handelt es sich dabei um eine nicht untypische Handlungs- weise von Opfern häuslicher Gewalt. Die Kammer hat zudem anlässlich der zwei- ten oberinstanzlichen Verhandlung den Eindruck gewonnen, dass sich die Privat- klägerin nichts sehnlicher gewünscht hat, als dass die Beziehung mit dem Be- schuldigten – notabene ihrem vierten Ehemann – funktioniert. Wohl auch deshalb hat sie einiges an Beeinträchtigungen in Kauf genommen. Die übrigen Aussagen der Privatklägerin zum erzwungenen Analverkehr sind schlüssig, stimmig und folgerichtig. Die vorhandenen Unstimmigkeiten lassen sich, wie soeben aufgezeigt, erklären. Folglich sind die Schilderungen der Privatklägerin auch unter dem Aspekt der logischen Konsistenz als glaubhaft zu qualifizieren. 11.3.4 Falschbezichtigung durch die Privatklägerin? Die Verteidigung erblickt in den SMS-Nachrichten Hinweise auf ein Motiv für eine Falschbezichtigung des Beschuldigten durch die Privatklägerin. Diese habe sich nach der Erkenntnis, vom Beschuldigten bloss zu Aufenthaltszwecken benutzt worden zu sein, offensichtlich ausgenützt gefühlt. Das Bundesgericht seinerseits führte in seinem Urteil 6B_1068/2015 aus, die Erwägung der Kammer, wonach die Privatklägerin den Beschuldigten im Falle einer Falschbelastung stärker belastet hätte, sei spekulativ und insbesondere vor dem Hintergrund der Verfahrenseinstel- lung wegen mehrfacher Vergewaltigung nicht nachvollziehbar. Für die Kammer ist – insbesondere nachdem sie von den Parteien einen persönli- chen Eindruck erhalten hat – offensichtlich, dass die Privatklägerin vom Beschul- digten schwer enttäuscht ist. Ihre Hoffnungen, dass es bei Ehemann Nr. 4 – nota- bene dem ersten, den sie selber ausgesucht hat und nicht ihre Eltern – endlich klappt, waren gross. Umso grösser war dann die Enttäuschung, als sich heraus- stellte, dass auch der Beschuldigte sie nur geheiratet hat, um ein Aufenthaltsrecht in der Schweiz zu erhalten (vgl. hierfür die Aussagen der Privatklägerin auf pag. 1082 f.). Ein Rachemotiv wäre mithin vorhanden. Dennoch ist die Kammer da- von überzeugt, dass es sich bei den von der Privatklägerin erhobenen Vorwürfen nicht um falsche Anschuldigungen handelt. So ist ohne weiteres möglich, dass es zwar aus Rachegründen zu der Anzeigeerstattung gekommen ist, die zur Anzeige gebrachten Sachverhalte sich aber so zugetragen haben. Das gesamte Verhalten der Privatklägerin sowie der Inhalt ihrer Aussagen lassen nur diesen Schluss zu: Die Privatklägerin brachte die Vorfälle erst zur Anzeige, nachdem sie von mehreren Leuten dazu ermutigt worden war. Inhaltlich belastete sie den Beschuldigten nicht 22 übermässig. Das Verfahren wegen mehrfacher Vergewaltigung wurde nämlich nicht eingestellt, weil die Aussagen der Privatklägerin unglaubhaft erschienen. Die Staatsanwaltschaft erachtete es vielmehr gestützt auf die Aussagen der Privatklä- gerin als nicht erstellt, dass diese ihren Willen, den Geschlechtsverkehr zum be- sagten Zeitpunkt nicht zu wollen, gegenüber dem Beschuldigten klar und unzwei- deutig manifestiert hat. Es bestehen keine Zweifel daran, dass die Privatklägerin, hätte sie den Beschuldigten zu Unrecht belasten wollen, wohl gerade dies klarer ausgesagt hätte. Sie hinterliess bei der Kammer zudem nicht den Eindruck, intel- lektuell in der Lage und derart berechnend zu sein, um bewusst mit differenzierte- ren, schwächeren Aussagen eine erhöhte Glaubhaftigkeit herbeizuführen zu versu- chen. Die Kammer schliesst aus diesen Gründen eine Falschbezichtigung, trotz mögli- cherweise vorhandenem Rachemotiv, aus. 11.3.5 Abgrenzung zum ungewollten Geschlechtsverkehr Im ersten oberinstanzlichen Motiv wurde ausgeführt, die Verfahrenseinstellung we- gen Vergewaltigung habe keinerlei Einfluss auf die Glaubhaftigkeit der Aussagen der Privatklägerin zu den weiteren Vorwürfen. Diese Äusserung gilt es gestützt auf die bundesgerichtliche Kritik zu präzisieren. Das Bundesgericht hielt diesbezüglich fest, die Kammer verkenne, dass die teilweise Einstellungsverfügung unangefoch- ten in Rechtskraft erwachsen sei und damit einem freisprechenden Urteil gleich- komme (Urteil 6B_1068/2015 vom 2. November 2016 E. 1.4.1). Auch wenn es sich beim Vorwurf der sexuellen Nötigung um eine eigenständige Tat im prozessualen Sinn handle, könne ein Zusammenhang mit den angeblich im gleichen Zeitraum verübten und gemeinsam zur Anzeige gebrachten Vergewaltigungsvorwürfen nicht verneint werden. Wie bereits mehrfach angetönt, wurde das Verfahren wegen Vergewaltigung gegen den Beschuldigten mit folgender Begründung eingestellt: «Was die Vorwürfe der Verge- waltigung anbelangt, so blieb sie [die Privatklägerin] in ihren Aussagen aber eher vage. Ihre Aussa- gen wirken diesbezüglich karg und sie bleibt wenig konkret. Die eigentlichen Nötigungshandlungen des Beschuldigten umschreibt sie kaum. Es tauchen zudem Unregelmässigkeiten in ihren Aussagen auf. Schliesslich gab sie dann auch selber an, sie habe dann jeweils mitgemacht oder abgewartet bis es vorbei gewesen sei. […] Aus ihren Aussagen geht letztendlich nicht zweifelsfrei hervor, dass sie gegenüber dem Beschuldigten die von der Rechtsprechung geforderte tatkräftige Willensbezeugung klar und unzweideutig manifestierte, die sexuellen Handlungen nicht zu wollen. Eine rohe Gewaltan- wendung durch den Beschuldigten lässt sich nicht nachweisen. Aufgrund der Aussagen der Privatklä- gerin kann zudem nicht ausgeschlossen werden, dass sie erst nach der erfolgten Trennung vom Be- schuldigten so richtig bewusst wurde, dass es während der Ehe zu Geschlechtsverkehr gekommen war, den sie zwar über sich ergehen liess, ohne ihren entgegengesetzten Willen unzweideutig zu ma- nifestieren, den sie jedoch zumindest aus nachträglicher Sicht missbilligte.» Die Staatsanwaltschaft hat das Verfahren mithin nicht deshalb eingestellt, weil sie die diesbezüglichen Aussagen der Privatklägerin als unglaubhaft erachtete. Sie hatte vielmehr – gestützt auf ihre Aussagen – erhebliche Zweifel daran, dass die Privatklägerin ihren Willen klar und unzweideutig manifestiert hatte. Die Qualität der Aussagen bezüglich der übrigen hier zu beurteilenden Vorfälle ist jedoch eine ganz 23 andere, sodass sich dieses Problem hier nicht stellt. Im Unterschied zu den ge- schilderten Vergewaltigungen hat sich die Privatklägerin gegen den Analverkehr zudem nicht nur verbal, sondern auch physisch gewehrt, indem sie versuchte, nach vorne weg zu robben. Der Beschuldigte musste deshalb erkennen, dass sie den Analverkehr nicht wollte. Der Umstand, dass das Verfahren gegen den Beschuldigten wegen Vergewalti- gung eingestellt wurde, hat unter diesen speziellen Begleiterscheinungen keinen di- rekten Einfluss auf die Glaubhaftigkeit der Aussagen der Privatklägerin bezüglich der übrigen Delikte. 11.4 Fazit der Würdigung der Aussagen der direkt Beteiligten Die Aussagen der Privatklägerin zum erzwungenen Analverkehr sind glaubhaft, es ist darauf abzustellen. Die Aussagen des Beschuldigten hingegen erweisen sich aufgrund des Gesagten als unglaubhaft. 12. Erwiesener Sachverhalt Zwischen den Parteien kam es unbestrittenermassen zu Analverkehr. Dabei ist ge- stützt auf die Aussagen der Privatklägerin davon auszugehen, dass sie den Anal- verkehr klar, deutlich und mehrfach im Voraus ablehnte. Diese Ablehnung tat sie gegenüber dem Beschuldigten nicht nur verbal, sondern auch körperlich kund in- dem sie mehrfach versuchte, nach vorne weg zu robben. Damit ist offensichtlich, dass der Beschuldigte die Ablehnung der Privatklägerin bemerkt haben musste. Den Hinweis der Privatklägerin, sie wolle das nicht, weil es weh tue, wischte der Beschuldigte mit den beschwichtigenden Worte weg, das tue nur am Anfang weh. Er packte sie an der Hüfte und Haaren, zog sie mit Kraft gegen sich und konnte so anal in sie eindringen. 13. Rechtliche Würdigung Der sexuellen Nötigung gemäss Art. 189 Abs. 1 StGB macht sich strafbar, wer eine Person zur Duldung einer beischlafsähnlichen oder einer anderen sexuellen Hand- lung nötigt, namentlich indem er sie bedroht, Gewalt anwendet, sie unter psychi- schen Druck setzt oder zum Widerstand unfähig macht. Für die theoretischen Grundlagen zum objektiven und subjektiven Tatbestand wird auf die Zusammenfassung im erstinstanzlichen Motiv verwiesen (pag. 719 ff.). Der Beschuldigte drehte die Privatklägerin im Rahmen von beabsichtigtem Ge- schlechtsverkehr auf den Bauch, sagte, er wolle Analverkehr, umfasste die Privat- klägerin mit beiden Händen um deren Hüfte und zog sie zu sich. Die Privatklägerin versuchte mehrmals, nach vorne weg zu robben. Der Beschuldigte packte sie dann jeweils an ihren Hüften und Haaren und zog sie zurück zu sich, um so den Anal- verkehr bis zu seinem Orgasmus zu vollziehen. Es handelt sich dabei um ein mehr- faches Zurückziehen und um ein aggressives Verhalten des Beschuldigten, wel- ches das Gewaltelement zweifellos erfüllt. Das Wegrobben der Privatklägerin ist als Fluchtbewegung zu werten. Die Privatklägerin versuchte so, den sexuellen Über- griff abzuwehren und ihre sexuelle Selbstbestimmung zu schützen, was ihr nicht gelang. Folglich hat der Beschuldigte die Privatklägerin mit Gewalt zur Duldung ei- 24 ner beischlafsähnlichen Handlung genötigt und damit den objektiven Tatbestand von Art. 189 Abs. 1 erfüllt. Der Beschuldigte handelte dabei vorsätzlich. Weil die Privatklägerin dem Beschul- digten mehrmals sagte, dass sie keinen Analverkehr wolle, es sie schmerze und zudem versuchte, nach vorne weg zu robben, wusste der Beschuldigte um ihren entgegenstehenden Willen. Dies zeigt sich auch daran, dass er der Privatklägerin sagte, es tue nur am Anfang weh. Anders als beim normalen Geschlechtsverkehr, bei welchem die Privatklägerin zu Beginn oftmals auch sagte, sie wolle nicht, dann aber trotzdem mitmachte, wehrte sich die Privatklägerin hier auch physisch, indem sie weg zu robben versuchte. Zudem handelte es sich hier eben nicht um normalen Geschlechtsverkehr, sondern um eine in der Beziehung der beiden Beteiligten neue und sonst nicht vollzogene Sexualpraktik. Der Beschuldigte durfte mithin nicht vom widersprüchlichen Verhalten der Privatklägerin beim Geschlechtsverkehr auf ihr Einverständnis zum Analverkehr schliessen. Damit ist der objektive und subjektive Tatbestand von Art. 189 Abs. 1 StGB erfüllt und der Beschuldigte der sexuellen Nötigung schuldig zu sprechen. III. Zum Vorwurf der Drohung 14. Anklage und Vorinstanz Der in der Anklageschrift formulierte Vorwurf gegen den Beschuldigten lautet wie folgt (pag. 479): Drohung (Art. 180 Abs. 2 StGB), mehrfach begangen zwischen Sommer 2010 und Dezember 2011, in E.________, zum Nachteil von C.________. A.________ drohte C.________ mehrfach, im Wissen und Willen darum, dass er sie damit in Angst und Schrecken versetzte. Namentlich, 2.1 indem er ihr – nachdem sie ihm bezüglich der Tätlichkeiten ihr gegenüber gesagt hatte, er ma- che dies in der letzten Zeit etwas häufig – sagte: „wenn ich dich umbringen will, mache ich das“ und „wenn ich dich schlagen will, schlage ich dich so fest, dass du nicht mehr rausgehen kannst“; 2.2 indem er ihr ein Messer gegen die Pulsschlagader ihrer Hand hielt, so dass sie die Klinge am Handgelenk spüren konnte, und sagte: „Schau, das tut weh"; 2.3 indem er ihr die Pulsschlagader am Handgelenk mit seinen Fingern zudrückte, bis sie kein Ge- fühl mehr in der Hand hatte, und sagte: „Schau, wie viel Kraft ich habe"; 2.4 indem er ihr ein Messer an den Hals hielt, wobei sie die Klinge am Hals spüren konnte, und sagte: „Spür nur das Messer, es ist auch scharf“. Die Vorinstanz erachtete die Aussagen der Privatklägerin auch in diesem Zusam- menhang als glaubhaft. Folglich war für sie erstellt, dass der Beschuldigte die Pri- vatklägerin in der in der Anklageschrift beschriebenen Weise bedroht hatte. 25 15. Vorbringen des Beschuldigten Anlässlich der zweiten oberinstanzlichen Verhandlung brachte der Beschuldigte zum Vorwurf der Drohung vor, objektive Beweismittel gebe es keine. Bezüglich der Aussagen der Privatklägerin gelte das zur Vorwurf der sexuellen Nötigung Ausge- führte. Zudem habe sie erstmals bei der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme an- gegeben, was überhaupt Inhalt der Drohung gewesen sein solle. Bei der angebli- chen Bedrohung mit dem Messer seien die Umstände bis heute unklar geblieben. Das Zudrücken der Pulsschlagader habe sie ausschliesslich in der ersten Einver- nahme erwähnt, später nie wieder. Überdies sei Art. 180 StGB auch rechtlich nicht erfüllt. 16. Sachverhaltsfeststellung durch die Kammer 16.1 Objektive Beweismittel und Aussagen Dritter Für die Ausführungen über die objektiven Beweismittel wird auf Ziff. 9 hiervor ver- wiesen. Auch zum Vorwurf der Drohung gibt es – wie bereits bei der sexuellen Nötigung – keine objektiven Beweismittel, welche die von der Privatklägerin ge- schilderten Ereignisse bestätigen oder zu widerlegen würden. Dasselbe gilt für die Aussagen Dritter (Ziff. 10 hiervor). 16.2 Aussagen des Beschuldigten Der Beschuldigte beschränkt sich darauf, die Vorwürfe der Privatklägerin zu be- streiten. Es kann mithin keine konkrete Glaubhaftigkeitsprüfung vorgenommen werden. Für die allgemeine Unglaubhaftigkeit seiner Aussagen auf das in Ziff. 11.1 hiervor Gesagte verwiesen werden. Auf die Aussagen des Beschuldigten kann mit- hin nicht abgestellt werden. 16.3 Aussagen der Privatklägerin Zwar sind von der Privatklägerin – wie vom Beschuldigten geltend gemacht – zahlenmässig nicht sehr viele Aussagen zu den Drohungen vorhanden. In ihrer ers- ten Einvernahme bei der Polizei gab die Privatklägerin jedoch relativ ausführliche Schilderungen zu Protokoll. So führte sie beispielsweise aus (pag. 59 Z. 151 ff.): «Vor ca. 4-5 Monaten hat er [der Beschuldigte] mit seinem Messer gegen mich gezielt. Er hat ein graues Klappmesser, einhändig bedienbar, mit einer ca. 9 cm langen Klinge. Er ‹spielte› wieder mit mir und drückte mir die Messerspitze gegen die Pulsschlagader bei meiner Hand. Ich spürte die Klin- ge deutlich an meinem Handgelenk. Er hatte mir keine Schnittwunde zugefügt. Er sagt zu mir, ‹schau, das tut weh›. Er terrorisierte mich immer mit seinen ‹Spielchen›. Er drückte mir manchmal auch mit seinen Fingern die Pulsschlagader am Handgelenk zu, bis ich kein Gefühl mehr in der Hand hatte. Er sagt mir, ‹schau, wieviel Kraft ich habe›! Oftmals packte er mich mit seiner Hand unten an meinem Kinn und drückte zu. Er sagte mir auch, ‹schau, wieviel Kraft ich habe!›. Ich gehe fast kaputt ab sei- nen Spielchen.» Nachdem in einem Verbal festgehalten wurde, die Privatklägerin bre- che währen den Erzählungen viel in Tränen aus und wirke aufgelöst und müde (pag. 59 f.), führte sie weiter aus (pag. 60 Z. 166 ff.): «Einmal hielt er mir auch sein Mes- ser an den Hals. Ich spürte die Klinge ebenfalls am Hals. Er sagte mir ‹spür nur das Messer, es ist auch scharf›.» Und weiter unten (pag. 606 Z. 192 f.): «Er sagte mir oftmals, dass er mich um- bringen könnte, wenn er wollte. Ich hatte Angst vor ihm. Er demonstrierte mir immer seine Macht da- mit». 26 Anlässlich ihrer ersten Einvernahme bei der Staatsanwaltschaft bestätigte die Pri- vatklägerin den Vorfall mit dem Messer am Hals und sie beschrieb das Messer de- tailliert (pag. 70 Z. 248 ff.). Zudem wiederholte sie den Vorwurf, wonach der Be- schuldigte sie mit dem Tod bedroht habe und führte aus, dass sie dies ernst ge- nommen habe (pag. 71 Z. 285 ff.). Im Rahmen der zweiten Einvernahme bei der Staatsanwaltschaft erwähnte die Privatklägerin noch die beiden Drohungen «wenn ich dich umbringen will, mache ich das» und «wenn ich dich schlagen will, schlage ich dich so fest, dass du nicht mehr rausgehen kannst» (pag. 83 Z. 232 ff.). Weitere Drohungen kamen ihr in dem Moment nicht in den Sinn (pag. 84 Z. 245). Während der erstinstanzlichen Hauptverhandlung bestätigte sie dann ihre bisherigen Aussa- gen zu den Drohungen als richtig (pag. 529). Die Vorinstanz würdigte diese Aussagen der Privatklägerin umfassend und korrekt (pag. 710 f.). In den Aussagen der Privatklägerin findet sich eine erhebliche Anzahl an Realkennzeichen. Ihre Schilderungen sind stimmig und detailreich. So be- schreibt sie beispielsweise, wie sie die Messerklinge deutlich am Handgelenk ge- spürt hat oder die Gefühlslosigkeit ihrer Hand, als der Beschuldigte mit seinen Fin- gern die Pulsschlagadern am Handgelenk zugedrückt hat. Sie gibt an, dass der Beschuldigte das Messer für CHF 40.00 auf dem Märit in Bern gekauft habe und dass man es mit nur einer Hand habe öffnen können. Die Privatklägerin schildert sodann Interaktionen und Gespräche zwischen ihr und dem Beschuldigten, den In- halt der Drohungen gibt sie oftmals in direkter Rede wieder. Insgesamt handelt es sich um einmalige Schilderungen mit ausgefallenen Einzelheiten. Die Kammer geht auch hier – wie bereits im Zusammenhang mit der sexuellen Nötigung – nicht da- von aus, dass die Privatklägerin in der Lage wäre, derartige Vorfälle zu erfinden bzw. dass von ihr erfundene Vorfälle so originell ausgefallen wären. Im Übrigen kann auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden. Zur Entstehungsgeschichte ist festzuhalten, dass die Privatklägerin in ihrer ersten Einvernahme bei der Polizei frei und detailliert schilderte, was alles vorgefallen sein soll. In den nachfolgenden Einvernahmen wurde dann zu einzelnen Vorwürfen noch konkret nachgefragt, zu anderen nicht. Folglich kommt es vor, dass die Pri- vatklägerin zu einzelnen Vorfällen tatsächlich nur einmal aussagte (nämlich dort, wo nicht mehr nachgefragt wurde). Dies schadet der Glaubhaftigkeit der gemach- ten Aussagen indes entgegen der Auffassung des Beschuldigten nicht. Soweit der Beschuldigte auch im Zusammenhang mit dem Vorwurf der Drohung vorbringt, es handle sich dabei um einen Racheakt der Privatklägerin, kann auf das bereits in Ziff. 11.3.4 hiervor Ausgeführte hiervor verwiesen werden. Die Kammer schliesst mithin aus, dass die Privatklägerin die Vorfälle erfunden hat, um sich am Beschul- digten zu rächen. Zusammen mit der Vorinstanz ist deshalb auch bezüglich der Aussagen zu den Drohungen festzuhalten, dass diese glaubhaft sind. 16.4 Fazit Auch hinsichtlich des Vorwurfs der Drohung ist auf die glaubhaften Aussagen der Privatklägerin abzustellen. Die Kammer erachtet deshalb den Sachverhalt, wie er in der Anklageschrift aufgeführt ist, als erstellt. 27 17. Rechtliche Würdigung Gemäss Art. 180 Abs. 1 StGB macht sich strafbar, wer jemanden durch schwere Drohung in Schrecken oder Angst versetzt. Damit werden schwerwiegende Angriffe unter Strafe gestellt, die in der Psyche des Opfers Schrecken oder Angst erzeugen (sollen). Geschützt wird somit ein Mass an innerer Freiheit, das jeder Person die freie Entfaltung ihrer Psyche garantieren soll. Der Tatbestand schützt auch das Si- cherheitsgefühl einer Person vor massiver Erschütterung durch einen anderen. Nicht jede Freiheitsbeschränkung wird vom Gesetz verpönt. Die Grenze des Er- laubten wird überschritten, wenn der Bedrohte in seinem Sicherheitsgefühl erheb- lich verletzt wird durch einen Angriff, den er sich nicht gefallen zu lassen braucht (vgl. dazu BSK StGB I-DELNON/RÜDY, N. 5 f. zu Art. 180 StGB). Der Täter verletzt den inneren Frieden bzw. das Sicherheitsgefühl seines Opfers durch die Erzeu- gung von Schrecken oder Angst, indem er ihm ein künftiges Übel ankündigt oder in Aussicht stellt, dessen Zufügung er direkt oder indirekt als von sich abhängig hin- stellt. Die Verwirklichung des angedrohten Übels muss nicht geplant sein. Der Be- drohte muss die Verwirklichung des angedrohten Übels aber befürchten. Der Tat- bestand verlangt keine Willensbeeinträchtigung. Es genügt, wenn das Opfer in Schrecken oder Angst versetzt wird; insofern wird ein Erfolg verlangt (BSK StGB I- DELNON/RÜDY, N. 10 f. zu Art. 180 StGB). Subjektiv ist Vorsatz bzw. Eventualvorsatz des Täters erforderlich. Er muss den Willen haben, sein Opfer in Schrecken oder Angst zu versetzen und er muss sich bewusst sein, dass seine Drohung diese Wirkung hervorruft oder dies zumindest in Kauf nehmen. Die Vorinstanz hielt zur Subsumtion des Sachverhaltes insbesondere Folgendes fest (pag. 723 f.): «Indem A.________ gegenüber der Privatklägerin äusserte, dass wenn er sie umbringen wolle, er dies mache und wenn er sie schlagen wolle, er sie so fest schlage, dass sie nicht mehr rausgehen könne, hat er C.________ mit dem Tod und zumindest einfachen Körperverletzungen gedroht. Indem der Beschuldigte der Privatklägerin weiter das Messer gegen die Pulsschlagader und gegen den Hals hielt, so dass C.________ dieses am Handgelenk und am Hals spüren konnte, und zudem meinte: „Schau, das tut weh“ und „Spür nur das Messer, es ist auch scharf“, hat er der Privatklägerin mit zu- mindest einfachen, wenn nicht gar mit schweren Körperverletzungen gedroht. Hätte A.________ der Privatklägerin mit dem Messer nämlich Schnittwunden am Hals oder am Handgelenk zugefügt, so hätten diese Verletzungen ohne weiteres und rasch lebensgefährlich werden können. Es handelt sich somit unzweifelhaft um schwere Nachteile im vom Gesetz geforderten Sinne, welche auch eine ver- ständige Drittperson in derselben Situation als solche empfunden hätte. Indem der Beschuldigte C.________ sodann die Pulsschlagader am Handgelenk mit seinen Fingern zudrückte, bis sie kein Gefühl mehr in den Hand hatte und sagte, „Schau, wie viel Kraft ich habe“, hat er der Privatklägerin ebenfalls eine Verletzung ihrer physischen Integrität angedroht. In Anlehnung an die Ausführungen des Verteidigers des Beschuldigten mag es sein, dass das Zudrücken der Puls- schlagader alleine keine Androhung eines ernstlichen Nachteils darstellt. Vorliegend muss aber der Gesamtkontext beachtet werden, in dessen Rahmen diese Drohung gemacht wurde: C.________ war mehrere Jahre lang Opfer häuslicher Gewalt, in deren Rahmen der Beschuldigte sie nicht nur mit ei- nem Messer, sondern sogar mündlich mit dem Tod bedrohte. A.________ wurde zudem – auch 28 während des Geschlechtsverkehrs – handgreiflich gegen die Privatklägerin (vgl. sogleich zu den Tät- lichkeiten) und nötigte sie einmal zum Analverkehr. Der Beschuldigte genoss es offensichtlich, seine körperliche Überlegenheit und Macht gegenüber der Privatklägerin auszuüben. Indem A.________ C.________ in diesem Gefüge die Pulsschlagader mit seinen Fingern zudrückte, bis sie kein Gefühl mehr in der Hand hatte und begleitend dazu meinte, dass sie nun sehe, wie viel Kraft er habe, hat er das Sicherheitsgefühl der Privatklägerin schwer erschüttert. Schliesslich war der Privatklägerin auf- grund eigener Erfahrungen bewusst, dass sie dem Beschuldigten körperlich klar unterlegen war. Dass es dem Beschuldigten in diesem Moment „nur“ darum ging, ihr durch das Zudrücken der Pulsschlag- ader seine Überlegenheit zu demonstrieren und dieser nicht noch stärker auf die körperliche Integrität der Privatklägerin einwirken würde, davon konnte C.________ aufgrund des bereits Erlebten in der vorliegenden Situation nicht ausgehen. Es handelt sich somit auch betreffend das Zudrücken der Pulsschlagader mit Blick auf den Gesamtkontext um einen schweren Nachteile im vom Gesetz gefor- derten Sinne, welche auch eine verständige Drittperson in derselben Situation als solche empfunden hätte.» Wie den theoretischen Ausführungen zum Tatbestand der Drohung zu entnehmen ist, kommt es für die Erfüllung des Tatbestands der Drohung darauf an, ob die Äus- serungen geeignet waren, das Opfer nach den konkreten Gesamtumständen in Angst und Schrecken zu versetzen. Dies ist vorliegend – es wird auf das soeben Zitierte verwiesen – in allen vier angeklagten Sachverhaltsteilen zweifellos der Fall. Die Privatklägerin, vom Beschuldigten seit langer Zeit immer wieder gewalttätig an- gegangen (vgl. dazu nachfolgend Ziff. IV) und in grosser Angst vor ihm, wusste nie, womit sie rechnen musste. Mit diesem Umstand spielte der Beschuldigte offen- sichtlich und demonstrierte der Privatklägerin so seine Überlegenheit und Macht. Mit der bewusst offengelassenen Unklarheit der Drohung schuf der Beschuldigte auf hinterhältige Art ein einer offenen Morddrohung durchaus ebenbürtiges Drohpo- tential und damit einen schweren Nachteil im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB. Dass die Privatklägerin dadurch in grosse Angst versetzt wurde, äusserte sie mehr- fach in ihren Einvernahmen. Ihre emotionalen Zusammenbrüche, wenn die Rede auf die Drohungen kam, passen zudem – bei aller Vorsicht bei solchen Interpretati- on – zum Gemütszustand der Privatklägerin. So behauptete nicht einmal der Be- schuldigte, die Privatklägerin würde hier ein Theater vorspielen. Der Beschuldigte hat somit den Tatbestand der Drohung gemäss Art. 180 Abs. 2 Bst. a StGB mehrfach erfüllt und ist entsprechend schuldig zu erklären. IV. Zum Vorwurf der Tätlichkeiten 18. Anklage und Vorinstanz In der Anklageschrift wird dem Beschuldigten hinsichtlich den Tätlichkeiten – soweit vorliegend noch Verfahrensgegenstand – Folgendes vorgeworfen (pag. 479): «Tätlichkeiten, wiederholt (Art. 126 StGB) mehrfach begangen zwischen [Datum Einstellungsverfügung minus 3 Jahre] und Dezember 2011, in E.________, zum Nachteil von C.________. A.________ ging C.________ mehrfach wissentlich und willentlich tätlich an, namentlich: 29 […] 3.3 indem er sie im Rahmen von Streitereien an den Unterarmen packte […], so dass sie blaue Flecken, unter anderem an den Handgelenken, davon trug; 3.4 indem er sie im Rahmen von einvernehmlichem Geschlechtsverkehr grob im Schulter- und Brustbereich anfasste, insbesondere an ihren Brüsten drückte, an diesen zog und sie klemmte, obschon sie ihm sagte, dies schmerze. Dabei erlitt sie unter mindestens einem Mal blaue Flecken am Hals-, Schultergürtel- und Brustbereich.» Nach Prüfung der objektiven und subjektiven Beweismittel erachtete die Vorinstanz die soeben zitierten Vorwürfe als erstellt. Freigesprochen wurde der Beschuldigte bezüglich weiterer Vorfälle, weil nicht nachgewiesen werden könne, ob sich diese vor oder nach dem 1. Juli 2011 abgespielt hätten, weshalb in dubio pro reo von der Verjährung der entsprechenden Straftaten ausgegangen wurde (pag. 718 f.). Dies- bezüglich hätte der Beschuldigte jedoch nicht freigesprochen werden sollen, das Verfahren gegen ihn hätte vielmehr eingestellt werden müssen (vgl. dazu bei- spielsweise SCHMID, Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, N 323 und 1318). Dieser Teil des erstinstanzlichen Urteils ist jedoch rechtskräftig, wes- halb er nicht mehr geändert werden kann. Materiell ergeben sich für die Parteien daraus keine Nachteile. 19. Sachverhaltsfeststellung durch die Kammer 19.1 Objektive Beweismittel und Aussagen Dritter Für die Zusammenfassung der objektiven Beweismittel sowie der Aussagen Dritter wird auch an dieser Stelle auf Ziff. 9 und Ziff. 10 hiervor verwiesen. Im Gegensatz zu den übrigen, nicht mit objektiven Beweismitteln belegten Vorwür- fen liegen zur Frage, ob die Privatklägerin Verletzungen aus Tätlichkeiten aufwies, gleich mehrere objektive Beweise vor: - Das IRM-Gutachten vom 27. Dezember 2012 (pag. 19 ff.), welches auf der Untersuchung der Privatklägerin vom 29. Dezember 2011 basiert. Festge- stellt wurden unter anderem «[…] Hautunterblutungen an den Brüsten sowie der Haut über dem Brustbein und am rechten Handgelenk, am linken Oberschenkel und am linken Schienbein. Diese Verletzungen sind am ehesten durch stumpfe Gewalt entstanden […]» (pag. 22). - Die schriftliche Bestätigung des Physiotherapeuten L.________ vom 3. Ja- nuar 2012 (pag. 24), wonach die Privatklägerin Mitte November 2011 mit mehreren blauen Flecken am Hals, Schultergürtel und Brustbereich bei ihm erschienen sei und ausgesagt habe, dies sei vom Ehemann. - Der Arztbericht von Dr. M.________ vom 17. April 2012 (pag. 30 f.), welcher bei einer Konsultation am 14. November 2011 eine Druckdolenz unterhalb des linken Schlüsselbeins und im Bereich des linken Brustmuskels feststellte. Auch seien der Drüsenkörper der linken Brust sowie die Muskulatur der Na- cken-Schulterregion links druckdolent gewesen. 30 - Dem Bericht des KTD vom 18. Januar 2012 (pag. 37 ff.) liegen Fotos der festgestellten Hämatome im Bereich der Brust und am rechten Handgelenk, aufgenommen am 29. Dezember 2011, bei. Zum Vorwurf der Tätlichkeiten bestehen des Weiteren kurz zusammengefasst die folgenden Zeugenaussagen: - T.________ (Kapo MEOA, pag. 52 ff.) berichtete, die Privatklägerin habe ihm im Dezember 2011 erzählt, sie werde Zuhause geschlagen. Selber habe er einen blauen Fleck an einem ihrer Arme festgestellt (pag. 53 Z. 47 ff.). - S.________ (ebenfalls Kapo MEOA, pag. 48 ff.) sagte aus, die Privatklägerin habe ihr einmal von Schlägen ihres Ehemannes berichtet und ihr blaue Fle- cken gezeigt (pag. 49 Z. 41 ff.). - H.________ (Nachbarin, pag. 41 ff.) sagte aus, die Privatklägerin habe ihr von Schlägen ihres Mannes erzählt (pag. 43 Z. 58 f.); es habe im Verlaufe der Jahre viele Streitereien gegeben. Weiter bestätigte sie, blaue Flecken am Handgelenk und im Brustbereich gesehen zu haben (pag. 44 Z. 116 ff.). 19.2 Aussagen des Beschuldigten Der Beschuldigte bestreitet, die Privatklägerin jemals geschlagen zu haben. Er sei nicht der Verursacher der Verletzungen und wenn, dann sicher nicht mit Absicht. Auch anlässlich der zweiten oberinstanzlichen Verhandlung hielt er an dieser Dar- stellung fest (pag. 1094 f.) Diese Aussagen des Beschuldigten sind aus den bereits unter Ziff. 11.1 hiervor ausgeführten Gründen wenig glaubhaft. Es wird an dieser Stelle auf die dortigen Erwägungen verwiesen. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass er auf Vorhalte jeweils mit Gegenangriffen reagierte und sich selber als das eigentliche Opfer dar- stellte bzw. die Privatklägerin in einem sehr schlechten Licht dastehen liess. In Be- zug auf die Tätlichkeiten fällt – wie hiervor ebenfalls bereits ausgeführt wurde – insbesondere auf, dass der Beschuldigte die eigenen Aussagen laufend an das Beweisergebnis bzw. die objektiven Beweismittel anpasste: Auf Vorhalt des Berichts des IRM führte er aus, er habe der Privatklägerin keine Verletzungen zugefügt und habe keine Ahnung, wie es zu den Hautunterblutungen gekommen sei (pag. 105 Z. 319 ff.). Auf die Frage, woher die Privatklägerin dann diese Flecken habe, machte er gelten, vielleicht habe sie sich diese selber zuge- fügt. Während des Geschlechtsverkehrs habe sie auch solche Flecken bekommen (pag. 105 Z. 3311 ff.). Kurz darauf führte er dann aus, selber habe er solche Fle- cken nie gesehen, er habe sich auch nie geachtet (pag. 105 Z. 347 f.). Schliesslich (pag. 106 Z. 374 ff.): «Es kann sein, dass ich ihr während des GVs leichte Verletzungen gemacht habe, aber sie hat sich nie darüber beklagt. Im Grund genommen hatte sie es gerne, wenn man beim GV ein bisschen gröber wurde […] Sie sagte manchmal zu mir, ich solle sie ein bisschen stärker an- fassen und auch an den Haaren, das waren aber normale Sachen.» Er habe ihr nichts absicht- lich getan. Er erinnere sich nicht, dass er ihr absichtlich irgendeinen Fleck angetan habe, welchen man gesehen habe (pag. 109 Z. 491 ff.). Sie habe gewollt, dass er sie fest am Hintern anpacke oder an den Haaren ziehe. Sie habe aber auch ge- sagt, dass er ihre Brüste fester berühren solle (pag. 116 Z. 247 f.). Auf die Frage, 31 ob er je blaue Flecken im Brustbereich der Privatklägerin gesehen habe, führte der Beschuldigte aus (pag. 116 Z. 250 ff.): «Ja, aber ich habe mich nicht geachtet, was für Fle- cken das waren. Darüber [recte: davon] war nie die Rede, als wir noch zusammen waren.» Kurz darauf dann aber auf den Vorhalt, wonach die Zeugen bei der Privatklägerin blaue Flecken gesehen hätten, führte er wieder aus, er habe sie nie so geschlagen, dass sie davon blaue Flecken gehabt hätte. Das seien alles blaue Flecken, welche sie sich selber zugefügt habe (pag. 118 Z. 263 ff.). Anlässlich der zweiten oberinstanz- lichen Verhandlung führte der Beschuldigte dann wiederum aus, die grossen blau- en Flecken seien von der Privatklägerin selber gewesen. Vielleicht kleine Flecken könnten von Geschlechtsverkehr sein. Nicht aber die groben, die habe sie selber gemacht (pag. 1094 Z. 529 f.). Auf die Aussagen des Beschuldigten kann folglich nicht abgestellt werden. 19.3 Aussagen der Privatklägerin Die Privatklägerin berichtete bereits in ihrer ersten Einvernahme von mal mehr, mal weniger häufigen Gewalteinwirkungen durch den Beschuldigten seit dem Jahr 2007 durch Schläge mit dem Handrücken gegen den Kopf, Schlagen gegen die Wand, Faustschlägen gegen Oberarme oder Hinterkopf, Treten gegen die Beine sowie Ziehen an den Haaren (pag. 58 Z. 73 ff.). Sie habe von ihm an den Oberarmen, am Kopf, am Oberkörper sowie an Armen und Händen Prellungen und Quetschungen gehabt (pag. 58 Z. 104 ff.). Während dem Sex habe er ihr regemässig Verletzun- gen durch Klemmen, Drücken oder an den Brüsten ziehen zugefügt (pag. 59 Z. 119 ff.). Diese Aussagen zu den Tätlichkeiten des Beschuldigten bzw. ihren dabei erlittenen Verletzungen hielt die Privatklägerin in allen Befragungen konstant aufrecht. Sie stimmen zudem mit den objektiven Beweismitteln und den Aussagen der Zeugen überein. Im Übrigen kann auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz (pag. 711 f.) sowie betreffend die allgemeine Glaubwürdigkeit der Privatklägerin auf das unter Ziff. 11.3 hiervor Gesagte verwiesen werden. Die Aussagen der Privatkläge- rin sind auch betreffend die Tätlichkeiten als glaubhaft zu bezeichnen. 19.4 Fazit Die objektiven Beweismittel und die Zeugenaussagen erlauben zusammen mit den konstanten, nachvollziehbaren und nicht übertreibenden Aussagen der Privatkläge- rin und im Vergleich mit den widersprüchlichen, unglaubhaften Aussagen des Be- schuldigten zweifelsfrei die Annahme, dass die hier noch offenen Sachverhaltsele- mente (Verursachen von Verletzungen durch grobes Halten/Drücken der Handge- lenke, durch grobes Klemmen/Drücken/Ziehen der Brüste und groben Druck im Schulter- und Halsbereich gemäss den Ziff. 3.3 und 3.4 der Anklageschrift) nach- gewiesen sind. Insbesondere bestehen keine Zweifel daran, dass der Beschuldigte der Verursa- cher dieser Verletzungen ist. Dies wurde vom Beschuldigten (zumindest bezüglich der Verletzungen an der Brust) auch als möglich eingeräumt. Allerdings geht die Kammer – entgegen der Behauptung des Beschuldigten – davon aus, dass dies nicht auf Wunsch der Privatklägerin geschah. Die weiteren Argumente des Be- schuldigten, wonach die Verletzungen aus Selbstverletzungen der Privatklägerin 32 entstanden sein sollen, sind unglaubhaft. Es liegen keinerlei konkrete Hinweise vor, die dafür sprechen würden. Zusammenfassend lässt sich festhalten, dass auch für den Vorwurf der Tätlichkei- ten vollumfänglich auf die Aussagen der Privatklägerin abzustellen ist. Die Kammer erachtet mithin den Sachverhalt in den hier noch zu prüfenden Punkten gemäss Anklageschrift erstellt. 20. Rechtliche Würdigung Gemäss Art. 126 Abs. 1 StGB wird auf Antrag mit Busse bestraft, wer gegen je- manden Tätlichkeiten verübt, die keine Schädigung des Körpers oder der Gesund- heit zu Folge haben. Der Täter wird von Amtes wegen verfolgt, wenn er die Tat wiederholt an seinem Ehegatten während der Ehe begeht (Art. 126 Abs. 2 Bst. b StGB). Als Tätlichkeit gilt der geringfügige und folgenlose Angriff auf den Körper oder die Gesundheit eines anderen Menschen. Damit überhaupt eine strafbare Tät- lichkeit vorliegt, ist eine Einwirkung gefordert, die mindestens eine bestimmte In- tensität erreicht. Eine solche ist gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ge- geben, wenn das allgemein übliche und gesellschaftlich geduldete Mass einer Ein- wirkung auf den Körper eines anderen überschritten, dabei aber noch keine Schä- digung bewirkt wird (BSK StGB I-ROTH/KESHELAVA, N. 2 f. zu Art. 126 StGB). Die Vorinstanz subsumierte den vorliegenden Sachverhalt richtigerweise wie folgt (pag. 724): Indem der Beschuldigte C.________ einerseits an den Unterarmen packte, so dass sie blaue Flecken an den Handgelenken davon trug und sie andererseits im Rahmen von einvernehmlichem Ge- schlechtsverkehr grob im Schulter- und Brustbereich anfasste, insbesondere an den Brüsten drückte, an diesen zog und sie klemmte, wobei C.________ mindestens einmal blaue Flecken am Hals-, Schultergürtel und Brustbereich erlitt, hat er physisch auf die Privatklägerin eingewirkt und somit min- destens den Tatbestand der Tätlichkeiten erfüllt. A.________ handelte vorsätzlich, etwas anderes ist aufgrund der vorliegenden Konstellation nicht denkbar. Der Beschuldigte hat den Tatbestand der Tätlichkeiten nach dem Gesagten mehr- mals erfüllt. Er ist der mehrfachen Tätlichkeiten gemäss Art. 126 Abs. 2 lit. b StGB schuldig zu sprechen. V. Strafzumessung 21. Allgemeines zur Strafzumessung und Vorgehen der Vorinstanz Die allgemeinen Ausführungen zur Strafzumessung der Vorinstanz auf pag. 725 sind korrekt, es kann darauf verwiesen werden. Weiter hat die Vorinstanz das sys- tematische Vorgehen zur Strafzumessung richtig skizziert und angewendet. Vorlie- gend gilt das Verschlechterungsverbot. 33 22. Konkrete Strafzumessung 22.1 Einsatzstrafe für das schwerste Delikt 22.1.1 Strafrahmen und Referenzsachverhalt Für die sexuelle Nötigung sieht das Gesetz einen Strafrahmen von einem Tages- satz Geldstrafe bis zu zehn Jahren Freiheitsstrafe vor (Art. 189 Abs. 1 StGB). Die Vorinstanz hat das hier konkret zu beurteilende Delikt als etwa gleich schwer wie eine Vergewaltigung erachtet. Dies entspricht der bundesgerichtlichen Rechtspre- chung, wonach sich das Gericht bei beischlafsähnlichen Handlungen an der einjäh- rigen Mindeststrafe von Art. 190 Abs. 1 StGB zu orientieren habe und die Strafe in einem solchen Fall unter vergleichbaren Umständen nicht wesentlich niedriger als für eine Vergewaltigung ausfallen dürfe (BGE 132 IV 120 E. 2). Dies ist insbeson- dere dort angezeigt, wo eine sexuelle Nötigung eine ähnlich intensive Wirkung auf die Rechtsgüter eines Opfers hat wie eine Vergewaltigung, was für den erzwunge- nen Analverkehr zweifellos zutrifft. 22.1.2 Tatkomponenten Die Ausführungen der Vorinstanz zu den objektiven Tatkomponenten sind für die Kammer nicht nachvollziehbar. So erachtete sie einerseits die Rechtsgüter der Pri- vatklägerin als erheblich beeinträchtigt und warf dem Beschuldigten ein besonders respektloses und demütigendes Verhalten vor. Andererseits erachtete sie trotzdem für die Tatkomponenten eine eher tiefe Strafe von 20 Monaten Freiheitsstrafe als angemessen. Ein solches Vorgehen ist widersprüchlich. Unter dem Gesichtspunkt der Verletzung des Rechtsgutes ist nach Auffassung der Kammer vielmehr wesentlich, dass die Tat nicht den ersten/einzigen Sexualkontakt unter in dieser Hinsicht bisher Fremden darstellt, sondern sich im Rahmen einer mehrjährigen Beziehung mit mehrfachen einvernehmlichen und auch mehr oder weniger unfreiwilligen – wenn auch hier nicht strafbaren – sexuellen Handlungen abspielte. Der einmalig erzwungene Analverkehr, der anstelle eines einvernehmli- chen Geschlechtsverkehrs stattfand, traumatisierte die Privatklägerin bedeutend weniger, als dies bei einem Vorfall wie demjenigen im Referenzsachverhalt der Fall gewesen wäre. In diesem Zusammenhang ist auch zu berücksichtigen, dass die Privatklägerin nach dem Vorfall weiterhin einvernehmliche sexuelle Kontakte zum Beschuldigten pflegte. Diese Umstände wirken sich deutlich strafmindernd aus. Aufgrund der objektiven Tatkomponenten ist deshalb eine Strafe im Bereich von 16 Monaten Freiheitsstrafe festzusetzen. Der Beschuldigte handelte mit direktem Vorsatz. Er handelte aus rein egoistischen Motiven, ihm ging es um die Befriedigung seiner sexuellen Bedürfnisse und um die Ausübung von Macht gegenüber der Privatklägerin. Dies wirkt sich indes – wie die Vorinstanz zutreffend ausführte – neutral aus. Diese Umstände sind deliktsimma- nent. Das Tatverschulden des Beschuldigten ist aufgrund des Gesagten und angesichts des sehr grossen Strafrahmens von bis zu 10 Jahren Freiheitsstrafe als leicht zu bezeichnen. Daraus ergibt sich ein Strafmass in der Grössenordnung von 16 Mo- naten Freiheitsstrafe. 34 22.1.3 Täterkomponenten Für die Täterkomponenten wird vorab auf die Ausführungen der Vorinstanz verwie- sen (pag. 727 ff.). Anlässlich der zweiten oberinstanzlichen bestätigte der Beschul- digte, noch immer zu 100% bei der Firma J.________ GmbH als Gipser zu arbei- ten. Weiter gab er an, sich zwischenzeitlich verlobt zu haben. Seine Partnerin lebe im Kosovo (pag. 1093 Z. 486 ff.). Sämtliche Täterkomponenten wirken sich neutral aus. 22.1.4 Fazit Einsatzstrafe Die Kammer erachtet für die vorliegend schwerste Straftat, die sexuelle Nötigung, eine Einsatzstrafe von 16 Monaten Freiheitsstrafe als angemessen. 22.2 Weitere Delikte 22.2.1 Zu den Drohungen Die Vorinstanz bewertete die vier Drohungen als Gesamtheit und verzichtete dar- auf, für die schwerste der Drohungen eine Strafe auszufällen und diese anschlies- send aufgrund der drei anderen Drohungen zu erhöhen. Diese Bewertung als «Tatgruppe» ist nicht zu beanstanden. Die Vorinstanz hat sich dabei auf einen Re- ferenzsachverhalt und eine Referenzstrafe aus den Richtlinien des Verbands Ber- nischer Richterinnen und Richter, Staatsanwältinnen und Staatsanwälte (VBRS- Richtlinien) gestützt. Diese sehen für eine in einer kriselnden Beziehung ausge- sprochene Todesdrohung eine Strafe von 60 Strafeinheiten vor (S. 48 der VBRS- Richtlinien, vgl. dazu auch die Ausführungen der Vorinstanz auf pag. 729 f.). Die Vorinstanz führte unter dem Titel «objektive Tatschwere» Folgendes aus (pag. 730): «Die Rechtsgüter der inneren Freiheit, sich psychisch frei entfalten zu können, und das Sicherheitsge- fühl vor massiver Erschütterung durch einen anderen wurden durch die Handlungen von A.________ in erheblichem Masse beeinträchtigt. […] A.________ bedrohte seine damalige Ehefrau, C.________, nicht nur mündlich mit dem Tod und mit heftigen Schlägen, sondern richtete zusätzlich ein Messer gegen ihre Pulsschlagader und ihren Hals, so dass sie die Klinge spüren konnte. Er drückte ihr zudem mit seinen Fingern die Pulsschlagader zu, bis sie kein Gefühl mehr in der Hand hatte. Die Drohungen seitens des Beschuldigten erfolgten über einen langen Zeitraum und die Privatklägerin fühlte sich durch die „Spielchen“ von A.________ terro- risiert.» Die Vorinstanz erachtete das Tatverschulden wegen der langwährenden, massiven und mehrmaligen Bedrohungen als gegenüber dem Referenzsachverhalt strafer- höhend zu berücksichtigen und setzte eine Strafe von 120 Strafeinheiten fest. Das subjektive Tatverschulden sowie die Täterkomponenten bewertete sie wiederum als neutral, sodass sie eine Strafe von 120 Strafeinheiten ausfällte. Diese Strafe ist richtig und nachvollziehbar begründet worden, sodass sich die Kammer diesen Ausführungen vollumfänglich anschliesst. Ebenfalls richtig ist – insbesondere unter Berücksichtigung von Art. 41 StGB – die angeordnete Strafart der Geldstrafe. Die Höhe des Tagessatzes wurde von der Vorinstanz, basierend auf einem Nettoeinkommen von CHF 4‘000.00, auf CHF 90.00 festgesetzt 35 (pag. 731). Die finanzielle Situation des Beschuldigten hat sich gemäss der neues- ten Erhebung der wirtschaftlichen Verhältnisse vom 26. April 2017 (pag. 1065 f.) insofern leicht verbessert, als dass er nun monatlich CHF 4‘149.00 verdient. Auf- grund des vorliegend geltenden Verschlechterungsverbots bleibt indes für eine Ta- gessatzerhöhung kein Raum. 22.2.2 Zu den Tätlichkeiten Bei den Tätlichkeiten handelt es sich um Übertretungen. Diese werden mit Busse bis maximal CHF 10‘000.00 bestraft (Art. 126 Abs. 1 i.V.m. Art. 106 Abs. 1 StGB). Die Vorinstanz ging auch bei der Strafzumessung für die Tätlichkeiten von den VBRS-Richtlinien aus, welche bei einer Ohrfeige eine Busse von CHF 300.00 vor- sehen (S. 45 der Richtlinien). Sie erhöhte die Strafe für den Beschuldigten ange- sichts der ihm vorgeworfenen, im Vergleich mit dem Referenzsachverhalt deutlich schwerer wiegenden Übergriffe auf CHF 600.00. Mit Blick auf die zweifellos schmerzhaften Hämatome und Verletzungen im Schul- terbereich sowie unter Berücksichtigung des Zusammenhangs der Verletzungszu- fügung mit dem einvernehmlichen Geschlechtsverkehr erscheint diese Strafe als eher milde. Das geltende Verschlechterungsverbot verunmöglicht indes eine Er- höhung. Die Busse von CHF 600.00 ist deshalb zu bestätigen. Die Ersatzfreiheits- strafe wird auf 6 Tage festgesetzt. 23. Fazit Aufgrund des Gesagten ist der Beschuldigte zu den folgenden Strafen zu verurtei- len: Für die sexuelle Nötigung zu einer Freiheitsstrafe von 16 Monaten, für die Dro- hungen zu einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu CHF 90.00 sowie für die Tät- lichkeiten zu einer Busse von CHF 600.00 (Ersatzfreiheitsstrafe 6 Tage). Da für alle drei Delikte je eine unterschiedliche Strafart zum Zuge kommt, ist das Asperations- prinzip nicht anwendbar. Die Strafen sind kumulativ zu verhängen. Die Freiheits- und die Geldstrafe sind überdies gemäss Art. 42 Abs. 1 StGB bedingt auszusprechen. Es wird hierfür auf die zutreffenden Ausführungen den Vorinstanz verwiesen (pag. 731 f.). Eine ungünstige Prognose ist dem Beschuldigten nicht zu stellen. Der Vollzug der Freiheits- sowie der Geldstrafe wird mithin aufgeschoben und die Probezeit in Anwendung von Art. 44 Abs. 1 StGB auf das Minimum von zwei Jahren festgesetzt. VI. Zivilpunkt Für die theoretischen Ausführungen zur Festsetzung der Genugtuungssumme wird auf die Ausführungen im erstinstanzlichen Motiv verwiesen (pag. 733 f.). Anders als zum Zeitpunkt des ersten oberinstanzlichen Urteils geht es heute einzig um eine Genugtuungssumme von CHF 5‘000.00. Dies zum einen deshalb, weil die Kammer diesbezüglich an das Verschlechterungsverbot gebunden ist. Zum anderen hat die Privatklägerin anlässlich der zweiten oberinstanzlichen Verhandlung ihren Antrag angepasst und nur noch die Verurteilung des Beschuldigten zur Bezahlung einer 36 Genugtuungssumme von CHF 5'000.00 zuzüglich 5% Zins seit dem 1. April 2011 verlangt. Für die Höhe der Genugtuung ist der Grad der Traumatisierung massgebend. Da- bei sind für die Festsetzung der Genugtuungssumme – entgegen der Auffassung der Vorinstanz – die Drohungen und Tätlichkeiten ebenfalls mit zu berücksichtigen. Insbesondere die Drohungen, die «Spielchen» des Beschuldigten, scheinen zum damaligen Zeitpunkt zu einer doch erheblichen Beeinträchtigung der Privatklägerin geführt zu haben. Dass sie zeitweise psychisch massiv belastet war, ergibt sich aus den in den Akten befindlichen Berichten von Dr. N.________ und Dr. M.________ vom 17. August 2012, 29. Oktober 2012 und vom 5. November 2012. Aufschlussreich war zudem, dass sich die Kammer ein persönliches Bild der Pri- vatklägerin machen konnte. Diese ist auch heute noch sichtlich aufgewühlt und re- agierte während der Befragung immer wieder sehr emotional. Wieviel davon auf die strafrechtlich relevanten Vorfälle und wieviel davon auf die übrigen Gegebenheiten (Enttäuschung und Wut, dass es mit der Beziehung mit dem Beschuldigten nicht geklappt hat, Probleme von Mutter und Bruder, ausgenützt fühlen etc.) zurückzu- führen ist, lässt sich nur schwer beurteilen. Zu ihrer aktuellen Situation befragt gab die Privatklägerin anlässlich der zweiten oberinstanzlichen Verhandlung zu Proto- koll, die psychiatrische Behandlung habe sie schon mehr als zwei Jahre abge- schlossen. Medikamente habe sie bis vor 6 Monaten noch genommen. Massgebend für die Bemessung der Genugtuungssumme sind im Wesentlichen Art und Schwere der Tat sowie die Auswirkungen auf das Opfer. Nach der sog. Zwei- Phasen-Methode ist zunächst eine Basisgenugtuung zu bestimmen und diese an- schliessend an die Besonderheiten des konkreten Falles anzupassen (KLAUS HÜT- TE, in: HÜTTE/ LANDOLT, Genugtuungsrecht, Band I, Genugtuung als Folge von Tötung oder Sexualdelikten, S. 155 ff., zur Zwei-Phasen-Methode auch S. 43 ff.). In der Literatur werden für (gewalttätige) Sexualdelikte mit Penetration (ohne Un- terscheidung zwischen vaginalem, oralem oder analem Geschlechtsverkehr) als Basisgenugtuung Beträge von CHF 10‘000.00 bis CHF 20‘000.00 genannt. Für Se- xualdelikte mittleren Schweregrads wie sexuelle Nötigungen ohne Penetration wer- den Summen von CHF 3‘000.00 bis CHF 5‘000.00 erwähnt. In leichten Fällen soll von einer Basisgenugtuung abgesehen und die Genugtuung nach richterliche Er- messen bemessen werden (HÜTTE, a.a.O., S. 174 f.) Ausgehend von einer Basisgenugtuung für eine derartige erlittene einmalige sexu- elle Nötigung durch erzwungenen Analverkehr in der Grössenordnung von ca. CHF 10‘000.00 und einer unterdurchschnittlichen Traumatisierung (Delikt in- nerhalb Beziehung, vorher und nachher weitere sexuelle Kontakte, seit zwei Jahren keine psychiatrische Behandlungen mehr) sowie unter Berücksichtigung der erfolg- ten Drohungen und Tätlichkeiten erachtet die Kammer für die erlittenen Vorfälle ei- ne Genugtuung im Umfang von CHF 5‘000.00 als angemessen. 37 VII. Verfahrenskosten und Entschädigungen 24. Verfahrenskosten Gemäss Art. 426 Abs. 1 StPO trägt die beschuldigte Person die erstinstanzlichen Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird. Vorliegend wird der Beschuldigte wegen verschiedener Delikte verurteilt, sodass er die auf die Schuldsprüche entfallenden erstinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 12‘396.00 vollumfänglich zu tragen hat. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1). Das erste oberinstanzliche Verfah- ren war fehlerbehaftet. Die Beschwerde des Beschuldigten wurde vom Bundesge- richt gutgeheissen und das Urteil der Kammer vom 17. April 2015 wurde aufgeho- ben. Die diesbezüglichen Verfahrenskosten, bestimmt auf CHF 5‘000.00, trägt deshalb vollumfänglich der Kanton Bern. Im vorliegenden zweiten oberinstanzli- chen Verfahren hingegen unterliegt der Beschuldigte vollumfänglich, weshalb ihm diese Kosten, bestimmt auf CHF 5‘000.00, wiederum zur Bezahlung auferlegt wer- den. 25. Amtliches Honorar 25.1 Rechtsanwalt B.________ Die Festsetzung der Höhe des amtlichen Honorars für das erstinstanzliche Verfah- ren und für das erste oberinstanzliche Verfahren ist bereits in Rechtskraft erwachen (vgl. Ziff. 5 hiervor). Die Rück- und Nachzahlungspflichten des Beschuldigten sind analog zur Verlegung der Verfahrenskosten wie folgt festzusetzen: Der Beschuldigte hat dem Kanton Bern die für das erstinstanzliche Verfahren aus- gerichtete amtliche Entschädigung von insgesamt CHF 14‘551.25 zurückzuzahlen und Rechtsanwalt B.________ die Differenz zwischen der amtlichen Entschädi- gung und dem vollen Honorar, insgesamt ausmachend CHF 5‘617.70, zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). Das amtliche Honorar von Rechtsanwalt B.________ für das erste oberinstanzliche Verfahren trägt der Kanton Bern. Es besteht diesbezüglich kein Nachforderungs- recht von Rechtsanwalt B.________ und kein Rückforderungsrecht des Kantons gegenüber dem Beschuldigten. Das amtliche Honorar von Rechtsanwalt B.________ für das zweite oberinstanzli- che Verfahren wird gestützt auf die eingereichte Kostennote auf CHF 4‘901.15 festgesetzt. Der Beschuldigte hat dem Kanton Bern diese Entschädigung zurück- zuzahlen und Rechtsanwalt B.________ die Differenz zwischen der amtlichen Ent- schädigung und dem vollen Honorar, ausmachend CHF 1‘950.90, zu erstatten, so- bald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). 26. Rechtsanwalt D.________ Das amtliche Honorar von Rechtsanwalt D.________ für das erstinstanzliche und das erste oberinstanzliche Verfahren sowie die diesbezüglichen Rück- und Nach- zahlungspflichten wurden bereits rechtskräftig festgesetzt (vgl. Ziff. 5 hiervor). 38 Das Honorar für das zweite oberinstanzliche Verfahren wird gemäss eingereichter Kostennote auf CHF 3‘488.60 festgesetzt. Diese Entschädigung trägt der Kanton Bern. Es besteht diesbezüglich kein Nachforderungsrecht von Rechtsanwalt D.________ und kein Rückforderungsrecht des Kantons. VIII. Verfügungen Dem zuständigen Bundesamt wird die Zustimmung zur Löschung des erstellten DNA-Profils (PCN-Nr. .________) erteilt (Art. 16 Abs. 1 lit. e DNA-ProfilG). 39 Dispositiv Die 2. Strafkammer erkennt: I. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Obergerichts des Kantons Bern vom 17. April 2015 insoweit in Rechtskraft erwachsen ist, als: A. festgestellt wurde, dass das Urteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland vom 1. Juli 2014 insoweit in Rechtskraft erwachsen ist, als 1. Das Strafverfahren gegen A.________ wegen Tätlichkeiten, angeblich mehrfach begangen zwischen dem 06.01.2011 und dem 01.07.2011, in E.________, zum Nach- teil von C.________, ohne Ausrichtung einer Entschädigung und ohne Ausscheidung von Verfahrenskosten eingestellt wurde. 2. A.________ von der Anschuldigung der Tätlichkeiten, angeblich mehrfach began- gen zwischen dem 06.01.2011 und Dezember 2011, in E.________, zum Nachteil von C.________ durch; • mindestens zweimaliges Würgen (Ziff. 3.1. der Anklageschrift); • Schlagen mit dem „Postbüchlein“ auf den Kopf (Ziff. 3.2. der Anklageschrift); • Schlagen mit dem Handrücken oder der Faust ins Gesicht und gegen die Schultern (Ziff. 3.3. der Anklageschrift, mittlerer Teilsatz); ohne Ausrichtung einer Entschädigung und ohne Ausscheidung von Verfahrenskosten freigesprochen wurde. 3. Die amtliche Entschädigung und das volle Honorar für die unentgeltliche Rechts- vertretung von C.________ durch Rechtsanwältin G.________ wie folgt bestimmt wurden: Stunden Satz amtliche Entschädigung 52.50 200.00 CHF 10'500.00 Auslagen MWST-pflichtig CHF 263.00 Mehrwertsteuer 8.0% auf CHF 10'763.00 CHF 861.05 Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 11'624.05 volles Honorar CHF 15'950.00 Auslagen MWSt-pflichtig CHF 263.00 Mehrwertsteuer 8.0% auf CHF 16'213.00 CHF 1'297.05 Total CHF 17'510.05 nachforderbarer Betrag CHF 5'886.00 40 Der Kanton Bern entschädigt Rechtsanwältin G.________ für die unentgeltliche Rechtsvertretung von C.________ unter Abzug der am 09.01.2014 verfügten Ent- schädigung für den eingestellten Verfahrensteil von CHF 3‘103.90 mit CHF 8‘520.15. C.________ hat dem Kanton Bern die ausgerichtete amtliche Entschädigung im Um- fang von CHF 11‘624.05 zurückzuzahlen und Rechtsanwältin G.________ die Diffe- renz von CHF 5‘886.00 zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Hono- rar zu erstatten, sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 138 Abs. 1 i.V.m. Art. 135 Abs. 4 StPO). 4. Die amtliche Entschädigung und das volle Honorar für die unentgeltliche Rechts- vertretung von C.________ durch Rechtsanwalt D.________ wie folgt bestimmt wurden: Stunden Satz amtliche Entschädigung 27.00 200.00 CHF 5'400.00 Auslagen MWST-pflichtig CHF 304.00 Mehrwertsteuer 8.0% auf CHF 5'704.00 CHF 456.30 Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 6'160.30 volles Honorar CHF 8'910.00 Auslagen MWSt-pflichtig CHF 304.00 Mehrwertsteuer 8.0% auf CHF 9'214.00 CHF 737.10 Total CHF 9'951.10 nachforderbarer Betrag CHF 3'790.80 Der Kanton Bern entschädigt Rechtsanwalt D.________ für die unentgeltliche Rechts- vertretung von C.________ mit CHF 6'160.30. C.________ hat dem Kanton Bern die ausgerichtete amtliche Entschädigung im Um- fang von CHF 6‘160.30 zurückzuzahlen und Rechtsanwalt D.________ die Differenz von CHF 3‘790.80 zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar zu erstatten, sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 138 Abs. 1 i.V.m. Art. 135 Abs. 4 StPO). 5. Weiter festgestellt wurde, dass die auf die Teileinstellung des Verfahrens entfallende Entschädigung des amtlichen Verteidigers der beschuldigten Person, Rechtsanwalt B.________, ebenfalls bereits in Rechtskraft erwachen ist. Diese wurde mit Verfü- gung vom 06.01.2014 wie folgt bestimmt: Stunden Satz amtliche Entschädigung 19.98 200.00 CHF 3'996.00 Auslagen MWST-pflichtig CHF 192.20 Mehrwertsteuer 8.0% auf CHF 4'188.20 CHF 335.05 Auslagen (Übersetzerrechnungen) ohne MwSt 2'004.20 Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 6'527.45 Diese Entschädigung trägt der Kanton Bern. Es besteht diesbezüglich kein Nachforde- rungsrecht von Rechtsanwalt B.________ und kein Rückforderungsrecht des Kantons gegenüber A.________. 41 B. Weiter verfügt worden ist: 1. Die amtliche Entschädigung des Verteidigers von A.________, Rechtsanwalt B.________, wird für das erstinstanzliche Verfahren wie folgt bestimmt: Stunden Satz amtliche Entschädigung 65.02 200.00 CHF 13'004.00 Reisezuschlag CHF Auslagen MWST-pflichtig CHF 152.15 Mehrwertsteuer 8.0% auf CHF 13'156.15 CHF 1'052.50 Auslagen ohne MWST CHF 342.60 amtliches Honorar CHF 14'551.25 Vorschusszahlung inkl. MWSt CHF 7'560.00 Total, noch vom Kanton Bern auszurichten CHF 6'991.25 Für die Rück- und Nachzahlungspflichten vgl. nachfolgend Ziff. IV.1. 2. Die Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistandes von C.________, Rechtsanwalt D.________, wird für das erste oberinstanzlichen Verfahren wie folgt bestimmt: Stunden Satz amtliche Entschädigung 16.00 200.00 CHF 3'200.00 Reisezuschlag CHF Auslagen MWST-pflichtig CHF 68.20 Mehrwertsteuer 8.0% auf CHF 3'268.20 CHF 261.45 Auslagen ohne MWST CHF Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 3'529.65 Diese Entschädigung trägt der Kanton Bern. Es besteht diesbezüglich kein Nachforde- rungsrecht von Rechtsanwalt D.________ und kein Rückforderungsrecht des Kantons gegenüber A.________. II. Weiter wird festgestellt, dass die Entschädigung des amtlichen Verteidigers von A.________, Rechtsanwalt B.________, für das erste oberinstanzliche Verfahren mit Beschluss des Bundesstrafgerichts vom 16.12.2015 rechtskräftig wie folgt festgesetzt wurde: Stunden Satz amtliche Entschädigung 23.59 200.00 CHF 4'718.00 Reisezuschlag CHF Auslagen MWST-pflichtig CHF 106.80 Mehrwertsteuer 8.0% auf CHF 4'824.80 CHF 386.00 Auslagen ohne MWST CHF 216.80 Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 5'427.60 Für die Rück- und Nachzahlungspflichten vgl. nachfolgend Ziff. IV.2. 42 III. A.________ wird schuldig erklärt: 1. der sexuellen Nötigung, einmalig begangen zwischen Sommer 2010 und Dezember 2011, in E.________, zum Nachteil von C.________; 2. der Drohung, mehrfach begangen zwischen Sommer 2010 und Dezember 2011, in E.________, zum Nachteil von C.________; 3. der Tätlichkeiten, mehrfach begangen zwischen dem 02.07.2011 und Dezember 2011, in E.________, zum Nachteil von C.________; und in Anwendung der Artikel 34, 40, 42, 44, 47, 49, 51, 106, 126 Abs.1 und 2 Bst. b, 180 Abs. 1 und 2 Bst. a, 189 Abs. 1 StGB Art. 426 Abs. 1 und 428 Abs. 1 StPO verurteilt: 1. Zu einer Freiheitsstrafe von 16 Monaten. Die Polizeihaft von einem Tag wird auf die Freiheitsstrafe angerechnet. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre fest- gesetzt. 2. Zu einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu CHF 90.00, ausmachend total CHF 10‘800.00. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festge- setzt. 3. Zu einer Übertretungsbusse von CHF 600.00. Die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuld- hafter Nichtbezahlung wird auf 6 Tage festgesetzt. 4. Zur Bezahlung der auf die Schuldsprüche entfallenden erstinstanzlichen Verfah- renskosten, insgesamt bestimmt auf CHF 12‘396.00. 5. Zur Bezahlung der Kosten des zweiten oberinstanzlichen Verfahrens, bestimmt auf CHF 5‘000.00. Die Kosten des ersten oberinstanzlichen Verfahrens, bestimmt auf CHF 5‘000.00, trägt vollumfänglich der Kanton Bern. 43 IV. Weiter wird verfügt: 1. A.________ hat dem Kanton Bern die für das erstinstanzliche Verfahren ausgerich- tete amtliche Entschädigung von insgesamt CHF 14‘551.25 zurückzuzahlen und Rechtsanwalt B.________ die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar, insgesamt ausmachend CHF 5‘617.70, zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). 2. Das amtliche Honorar von Rechtsanwalt B.________ für das erste oberinstanzliche Verfahren trägt der Kanton Bern. Es besteht diesbezüglich kein Nachforderungsrecht von Rechtsanwalt B.________ und kein Rückforderungsrecht des Kantons gegenüber A.________. 3. Die Entschädigung von Rechtsanwalt B.________ wird für das zweite oberinstanzli- che Verfahren wie folgt bestimmt: Stunden Satz amtliche Entschädigung 22.58 200.00 CHF 4'516.00 Reisezuschlag CHF Auslagen MWST-pflichtig CHF 22.10 Mehrwertsteuer 8.0% auf CHF 4'538.10 CHF 363.05 Auslagen ohne MWST CHF Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 4'901.15 volles Honorar CHF 6'322.40 Reisezuschlag CHF Auslagen MWSt-pflichtig CHF 22.10 Mehrwertsteuer 8.0% auf CHF 6'344.50 CHF 507.55 Auslagen ohne MWSt CHF 0.00 Total CHF 6'852.05 nachforderbarer Betrag CHF 1'950.90 A.________ hat dem Kanton Bern die für das zweite oberinstanzliche Verfahren aus- gerichtete Entschädigung von insgesamt CHF 4‘901.15 zurückzuzahlen und Rechtsanwalt B.________ die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar, ausmachend CHF 1‘950.90, zu erstatten, sobald es seine wirt- schaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). 44 4. Die Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistandes der Straf- und Zivilklägerin für die Aufwendungen im Zivilpunkt, Rechtsanwalt D.________, wird im zweiten obe- rinstanzlichen Verfahren wie folgt bestimmt: Stunden Satz amtliche Entschädigung 16.00 200.00 CHF 3'200.00 Reisezuschlag CHF Auslagen MWST-pflichtig CHF 30.20 Mehrwertsteuer 8.0% auf CHF 3'230.20 CHF 258.40 Auslagen ohne MWST CHF Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 3'488.60 Diese Entschädigung trägt der Kanton Bern. Es besteht diesbezüglich kein Nachforde- rungsrecht von Rechtsanwalt D.________ und kein Rückforderungsrecht des Kan- tons. V. A.________ wird in Anwendung von Art. 41 und 49 OR sowie Art. 126 StPO weiter verur- teilt: 1. Zur Bezahlung von CHF 5‘000.00 Genugtuung zuzüglich 5 % Zins seit dem 01.04.2011 an die Privatklägerin C.________. 2. Für die Behandlung der Zivilklage werden keine Kosten ausgeschieden. VI. Weiter wird verfügt: Dem zuständigen Bundesamt wird die Zustimmung zur Löschung des erstellten DNA- Profils (PCN-Nr. .________) erteilt (Art. 16 Abs. 1 lit. e DNA-ProfilG). Schriftlich zu eröffnen: - dem Beschuldigten/Berufungsführer, a.v.d Rechtsanwalt B.________ - der Generalstaatsanwaltschaft - der Straf- und Zivilklägerin, a.v.d. Rechtsanwalt D.________ Mitzuteilen: - der Vorinstanz - der Koordinationsstelle Strafregister (nur Dispositiv) - Einwohnerdienste, Migration und Fremdenpolizei der Stadt Bern (EMF) 45 Bern, 31. Mai 2017 Im Namen der 2. Strafkammer (Ausfertigung: 22. August 2017) Der Präsident i.V.: Oberrichter Kiener Die Gerichtsschreiberin: Eggli Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesge- richt, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen. 46