Die Kosten des Beschwerdeverfahrens vor Obergericht werden auf eine Pauschalgebühr von CHF 1‘000.00 bestimmt und dem unterliegenden Beschwerdeführer zur Bezahlung auferlegt (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Bern, 16. Februar 2017 Im Namen der 2. Strafkammer Der Präsident i.V.: Oberrichter Schmid Der Gerichtsschreiber: Neuenschwander Rechtsmittelbelehrung