Es ist somit nicht davon auszugehen, dass die Migräneanfälle des Beschwerdeführers durch die Inhaftierung zu einer lebensbedrohlichen Gefahr würden, die einen Haftaufschub rechtfertigen könnte. Der blosse Umstand, dass die Genesung ausserhalb der Haftanstalt allenfalls besser voranschreiten würde und somit aus medizinischer Sicht wünschenswert wäre, genügt nicht, um das öffentliche Interesse am zeitnahen Vollzug der Strafe zu beseitigen. Auch sonst sind keine wichtigen Gründe ersichtlich, welche einen Strafaufschub zu rechtfertigen vermöchten. Die Beschwerde ist daher abzuweisen IV.