Die vom Beschwerdeführer geltend gemachten gesundheitlichen Beeinträchtigungen sind zwar durchaus geeignet den Vollzug zeitweilen zu erschweren, vermögen aber weder eine dauerhafte, noch eine vorübergehende Hafterstehungsunfähigkeit zu begründen. Wenn im Gutachten von E.________ ausgeführt wird, dass die Fortführung der Behandlung wünschenswert sei, um die erzielten Fortschritte nicht zu gefährden, wird damit gleichzeitig keine medizinische Erforderlichkeit indiziert, wie sie für einen Strafaufschub erforderlich wäre. Zudem fühlt sich der Beschwerdefüh-