Gestützt auf diese medizinischen Befunde kam die Vorinstanz zum Schluss, dass der Beschwerdeführer gesundheitlich beeinträchtigt, die Schwelle zur Hafterstehungsunfähigkeit aber nicht überschritten sei. So werde lediglich vorgebracht, dass es wünschenswert wäre, die medikamentöse und chiropraktische Behandlung zu beenden, was für einen Vollzugsaufschub nicht ausreiche. Weiter verfüge das Regionalgefängnis Biel zwar nicht über einen eigenen Gesundheitsdienst, könne aber bei Bedarf einen Gefängnisarzt aufbieten und so die medizinische Versorgung des Beschwerdeführers gewährleisten.