Weiter leide der Beschwerdeführer an Problemen des Wirbelsäulenapparates, u.a. wegen stärksten Migränen, und befinde sich momentan in einer relativ schlechten Phase. Bevor er sich von dieser erholt habe, könne er der Verurteilung nicht nachkommen. Der Patient könne momentan ohne Medikamente nicht leben, weshalb der Strafvollzug für einige Monate aufgeschoben werden müsse (Arztzeugnis Dr. D.________ vom 17.04.2016, Beilage 8 zur Beschwerde vom 23. August, pag. 9 Vorakten).