Während zu Beginn der Behandlung noch Zweifel an der Hafterstehungsfähigkeit bestanden hätten, fühle sich der Patient vom psychischen Zustand her in der Lage, die Haft anzutreten. Da der Patient aber momentan noch unter erheblichen Schmerzen leide und sich in chiropraktischer Behandlung befinde, sei es sinnvoll, die Behandlung abzuschliessen und den Termin des Haftbeginns um einige Monate zu verschieben, um die Fortsetzung des positiven Verlaufs nicht zu gefährden (Kurzbericht E.________ vom 10. August 2016, Beilage 6 der Beschwerde vom 23. August 2016, pag. 9 Vorakten).