8 sich die Länge des Gerichtsverfahrens negativ auf die Gesundheit des Beschwerdeführers ausgewirkt habe, sei während der Psychotherapie eine Verbesserung des Zustands erzielt worden. Während zu Beginn der Behandlung noch Zweifel an der Hafterstehungsfähigkeit bestanden hätten, fühle sich der Patient vom psychischen Zustand her in der Lage, die Haft anzutreten.