Die vom Beschwerdeführer angesprochenen Arztberichte wurden von der Vorinstanz korrekt zusammengefasst. Es handelt sich dabei einerseits um den von E.________ (Psychotherapeutin) verfassten und von Dr. med K.________ (Fachärztin Psychiatrie) unterzeichneten Bericht, aus welchem hervorgeht, dass der Beschwerdeführer aufgrund von komplexen Traumafolgestörungen und einer seit Jahren bestehenden Belastungssituation seit November 2013 in psychologischer Behandlung steht.