Im Lichte dieser Rechtsprechung ist auch Art. 25 SMVG auszulegen und die vom Beschwerdeführer geltend gemachte beschränkte Hafterstehungsunfähigkeit zu beurteilen. 25. Es ist somit zu prüfen, ob die POM die Hafterstehungsfähigkeit des Beschwerdeführers zu Recht bejahte.