Pflege und Heilung eines kranken Strafgefangenen haben damit grundsätzlich im Rahmen eines (ggf. modifizierten) Vollzugs zu erfolgen. Nur wo die erforderlichen medizinischen Massnahmen im Gefängnis oder einer alternativen Vollzugseinrichtung undurchführbar sind bzw. eine ärztliche Behandlung im Spital einer Vollzugseinrichtung wirkungslos oder unmöglich ist, kommt – bei entsprechendem Gesundheitszustand – ein Aufschub in Frage (Koller, BSK, N 11 zu Art. 92 StGB mit Hinweisen).