Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung kommt eine solche Verschiebung nur ausnahmsweise in Frage. Eine Ausnahme ist nur dort geboten, wo die Erkrankung derart ist, dass eine vollständige Hafterstehungsunfähigkeit von unabsehbarer oder mindestens langer Dauer vorliegt und das öffentliche Interesse am Strafvollzug gänzlich der Notwendigkeit von Pflege und Heilung weichen muss (Urteil des Bundesgerichts 6B_593/2014 vom 6.10.2014 E. 4 sowie 6B_377/2010 vom 25.5.2010 E. 2.1 mit weiteren Hinweisen).