Die Kantone sind verpflichtet, Strafurteile zu vollziehen (Art. 372 Abs. 1 StGB). Das öffentliche Interesse am Vollzug rechtskräftig verhängter Strafen und der Gleichheitssatz schränken den Ermessensspielraum der Vollzugsbehörde hinsichtlich der Verschiebung des Strafvollzugs auf unbestimmte Zeit erheblich ein. Der Strafvollzug bedeutet für den Betroffenen immer ein Übel, das vom einen besser, vom anderen weniger gut ertragen wird. Die blosse Möglichkeit, dass Leben oder Gesundheit eines Verurteilten gefährdet sein könnten, genügt somit offensichtlich nicht für einen Strafaufschub auf unbestimmte Zeit.