Soweit sie im Rahmen der antizipierten Beweiswürdigung zum Ergebnis gelangte, dass der Sachverhalt umfassend abgeklärt sei, war es vor dem Hintergrund des Beschleunigungsgebots sogar geboten, auf die Einholung eines weiteren Gutachtens zu verzichten. Die Anordnung wäre nur dann angezeigt gewesen, wenn sie dazu gedient hätte, bestehende Zweifel über die momentane Hafterstehungsfähigkeit des Beschwerdeführers auszuräumen. Soweit der Beschwerdeführer indessen vorbringt, die POM wäre auch verpflichtet gewesen, Abklärungen zu einer langfristigen Hafterstehungsunfähigkeit anzustellen, kann ihm nicht gefolgt werden. Eine solche wurde weder vom Beschwerdefüh-