Zusammenfassend kann somit festgehalten werden, dass die Vorinstanz nicht automatisch gegen den Untersuchungsgrundsatz verstiess, wenn sie ihre Entscheidung betreffend die Hafterstehungsfähigkeit ausschliesslich auf die vom Beschwerdeführer beigebrachten Arztberichte stützte. Soweit sie im Rahmen der antizipierten Beweiswürdigung zum Ergebnis gelangte, dass der Sachverhalt umfassend abgeklärt sei, war es vor dem Hintergrund des Beschleunigungsgebots sogar geboten, auf die Einholung eines weiteren Gutachtens zu verzichten.