Denn Verfasser ist auch in diesem Fall eine medizinische Fachperson, die grundsätzlich über hinreichende Qualifikationen verfügt, um den Gesundheitszustand einer Person einzuschätzen. Auch nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung sind solche Gutachten nicht per se unbeachtlich, sondern bloss mit einer gewissen Zurückhaltung zu würdigen, da der Gutachter vom Beschuldigten nach seinen Kriterien ausgewählt wurde, zu ihm in einem Vertrags- und Treueverhältnis steht und von ihm bezahlt wird (Koller, BSK, N 13 zu Art. 92 StGB mit Verweis auf BGE 127 I 73 und Urteil des Bundesgerichts 6B_1002/2008 vom 30.3.2009).