Nach dem Gesagten ist davon auszugehen, dass es nicht unzulässig ist, auf medizinische Berichte abzustellen, die nicht von der zuständigen Behörde, sondern von der beschuldigten Person eingeholt werden. Denn Verfasser ist auch in diesem Fall eine medizinische Fachperson, die grundsätzlich über hinreichende Qualifikationen verfügt, um den Gesundheitszustand einer Person einzuschätzen.